(openPR) Mit der günstigeren Bewertung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder - der sogenannten Mütterrente - sollte die Kindererziehungsleistung von Müttern besser gewürdigt werden.
Dieses Ziel wurde jedoch nur teilweise erreicht. Durch die Mütterrente werden zwar für Geburten vor 1992 statt bisher 12 jetzt 24 Monate als Kindererziehungszeit berücksichtigt. Das sind jedoch immer noch weniger als die 36 Monate für Geburten ab 1992. Eine Vereinheitlichung wurde durch den Gesetzgeber wegen der hohen Kosten abgelehnt.
Des Weiteren kann bei den Frauen, die nach der Geburt schnell wieder gearbeitet haben eine Begrenzung der zusätzlichen Entgeltpunkte zum Teil schon bei verhältnismäßig geringen Arbeitsverdienste eintreten. Die Kindererziehungsleistung wird hierdurch insbesondere bei den Frauen, die eine Doppelbelastung mit Arbeit und Erziehung hatten, geringer gewürdigt, als bei Frauen, die nicht nebenher gearbeitet haben.
Für Mütter im Beirittsgebiet, zu deren Rente noch ein Auffüllbetrag geleistet wird, wirkt sich die Mütterrente im schlimmsten Fall gar nicht rentensteigernd aus. Der Zuschlag für Kindererziehungszeiten wird hier nämlich mit dem Auffüllbetrag verrechnet. Ist der Zuschlag niedriger als der Auffüllbetrag, verbleibt es beim alten Zahlbetrag. Das Bundessozialgericht hat für die vergleichbare Höherbewertung im Jahr 2000 entschieden, dass die Eröhungsbeträge wegen Kindererziehung nicht mit dem Auffüllbetrag verrechnet werden dürfen. In Anbetracht der in der Regel umfangreichen Auswirkungen wird den Betroffenen dringend empfohlen, Widerspruch gegen den Bescheid über die Neuberechnung der Rente einzulegen.
Auch die unterschiedliche Bewertung der Kindererziehung in Ost und West hat nach wie vor Bestand.













