(openPR) Bei der "Rente mit 63" sind Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges bei der Ermittlung der Wartezeit von 45 Jahren zu berücksichtigen. Erste Erfahrungen mit der Umsetzung der Neuregelung ab 01.07.2014 zeigen jedoch, dass die Rentenversicherung das Verfahren unnötig kompliziert gestaltet. So werden Zeiten mit Arbeitslosengeld I in Rentenauskünften entgegen früheren Veröffentlichungen nicht automatisch berücksichtigt und damit die Wartezeiten unvollständig berechnet. Gleiches gilt bei Rentenanträgen. Stattdessen werden Betroffene aufgefordert, Nachweise zur Art des Leistungsbezuges vorzulegen. Begründet wird dies damit, dass im Versicherungskonto Entgeltersatzleistungen gespeichert seien, die einer Klärung bedürfen. In der Regel kann die Rentenversicherung jedoch bereits aus der Meldung der Agentur für Arbeit erkennen kann, ob Arbeitslosengeld I oder eine andere Sozialleistung gezahlt worden ist. Die Vorlage von weiteren Nachweisen erübrigt sich daher im Regelfall. Die Vorgehensweise der Rentenversicherung legt den Schluss nahe, dass den Berechtigten der Zugang zu den günstigeren Rentenansprüchen erschwert werden soll. Betroffene sollten daher unbedingt eine vollständige Berücksichtigung aller relevanten Zeiten mit Arbeitslosengeld auch dann geltend machen, wenn keine oder nur unvollständige Nachweise vorliegen.






