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Bearbeitungsgebühren bei Krediten unzulässig: So kommen Kunden jetzt an ihr Geld

11.06.201418:03 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Bearbeitungsgebühren bei Krediten unzulässig: So kommen Kunden jetzt an ihr Geld
Bearbeitungsgebühren bei Krediten unzulässig: So kommen Kunden jetzt an ihr Geld

(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Mai 2014 entschieden, dass Banken und Sparkassen bei Krediten von Privatkunden künftig neben den Zinsen keine zusätzlichen Bearbeitungsentgelte mehr erheben dürfen. Für Verbraucher bedeutet das, dass bereits gezahlte Gebühren zurückgefordert werden können. Der Verband Wohneigentum, der in Nordrhein-Westfalen die Interessen von rund 137.000 Eigenheimbesitzern vertritt und in vielen Fragen eng mit der Verbraucherzentrale NRW zusammenarbeitet, zeigt, worauf dabei zu achten ist.



Rückerstattung von Kreditgebühren

Mit seinen Urteilen (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) entschied der BGH im Interesse der Verbraucher. Ein Beispiel: Wer einen Kredit über 100.000 Euro aufgenommen hat, musste für die Bearbeitung des Kreditvertrages bislang je nach Bank zwischen 1.000 und 3.000 Euro „Kreditbearbeitungsgebühren“ oder „Kreditkosten“ (ein bis drei Prozent der Nettokreditsumme) zahlen – und das zusätzlich zu den Zinsen. Solche Bearbeitungsgebühren sind nun rechtswidrig.

„Wir begrüßen die Urteile außerordentlich, denn seit vielen Jahren weisen wir in unseren Beratungen Kreditnehmer immer wieder auf die aus unserer Sicht unzulässige Sondereinnahmequelle der Banken hin“, sagt Hans-Michael Schiller, 1. Vorsitzender des Verband Wohneigentum NRW. Bankkunden können bereits gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückfordern. Ob es dabei eine Verjährungsfrist gibt, ist allerdings momentan noch umstritten.

Verjährt der Anspruch auf Rückerstattung?

Nach §195 BGB gilt bei allen Verträgen eine dreijährige Verjährungsfrist, die immer mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Bankkunde Kenntnis von seinem Anspruch erlangt. Aus Sicht der Banken ist der Anspruch auf Rückerstattung wiederum verjährt, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 1. Januar 2011 gezahlt wurde.

Der Verband Wohneigentum und die Verbraucherzentrale NRW sehen das anders und halten die Ansprüche nicht für verjährt, wenn die Gebühr innerhalb der letzten zehn Jahre gezahlt wurde. Momentan entscheiden die Gerichte in dieser Frage noch unterschiedlich, der BGH will sich dem Thema aber annehmen. Wann es jedoch zum klärenden Urteil kommt, ist nicht absehbar.

Wie bekommen Betroffene ihr Geld?

Bankkunden sollten sich zunächst mit ihrer Bank in Verbindung setzen. Der Verband Wohneigentum hat dazu ein Musterschreiben ( www.bit.ly/1qsAwqZ ) erstellt, das direkt auf www.verband-wohneigentum.info heruntergeladen werden kann. Der Brief sollte am besten per Einschreiben mit Rückschein an das Kreditinstitut gehen. Weitere Tipps zum Thema „Bearbeitungsentgelte“ erhalten Interessenten beim Verband Wohneigentum NRW e. V. – E-Mail: E-Mail

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