(openPR) Zum 1. Mai tritt die neue Energiesparverordnung, kurz EnEV, in Kraft. Damit müssen Verkäufer oder Vermieter von Immobilien Interessenten bereits bei der Besichtigung einen Energieausweis zeigen können. Darüber hinaus muss bei einem Kauf oder der Anmietung von Immobilien nach Vertragsabschluss der Energieausweis im Original oder in Kopie übergeben werden. Wird diesen neuen Verordnungen nicht Folge geleistet, ist mit einem Bußgeld zu rechnen.
„Die neue Energiesparverordnung bringt aber noch weitere Neuerungen für Verkäufer und Vermieter und auch für Immobilienmakler mit sich“, erklärt Peter M. Behrend, Immobilienmakler aus Peine in Niedersachsen. „So muss ab dem 1. Mai in einer Anzeige zum Verkauf oder zur Vermietung der Energiekennwert des Energieausweises mit angegeben werden“, erklärt der Fachmann weiter. Das gilt für private Verkäufer bzw. Vermieter ebenso wie für Anzeigen die über den Immobilienmakler geschaltet werden. „Bei Verstößen gegen diese Vorschriften muss mit Geldbußen bis zu 15.000 Euro gerechnet werden, was aber erst ab dem 1. Mai kommenden Jahres gilt“, weiß der Immobilienmakler aus Peine.
Folgende Daten müssen in Anzeigen zum Verkauf und zur Vermietung veröffentlicht werden:
Handelt es sich um einen Energiebedarfs- oder einen Energieverbrauchsausweis?
Wie hoch ist der Energiebedarf oder Energieverbrauch?
Welche Beheizungsart ist vorhanden?
Welches Baujahr des Hauses trifft zu?
Wurde der Energieausweis nach dem Inkrafttreten der EnEV-Novelle ausgestellt, muss die Energieeffizienzklasse angegeben werden.
Die Novellierung der Verordnung sieht zudem vor, dass der Aussteller den Energieausweis mit einer Registrierungsnummer versehen werden muss. Geändert wird zudem auch die Farbskala in Energieausweisen selbst. Bislang reichte sie von 0 bis 400 kWh (m²*a). Zukünftig dann nur noch von 0 bis 250 kWh (m²*a). Durch diese Veränderung werden beispielsweise Gebäude die bislang im grünen und gelben Bereich angesiedelt waren, nun bei identischem Energiebedarfswert im gelben und orangefarbenen Bereich zu finden sein. Damit ist ein Gebäude das bislang als „Energietisch gut modernisiert“ galt nun nur noch als „Durchschnitt Wohngebäudebestand“ eingeordnet.
„Aufgrund dieser Neuerungen empfehle ich allen Immobilieneigentümern sich unverzüglich einen Energieausweis zuzulegen. Gerade bei vermieteten Immobilien kann das Fehlen des Dokuments bei Streitigkeiten schnell dem Mieter in die Hand spielen“, rät Behrend. „Wer in Erfahrung bringen möchte, wo er einen Energieausweis bekommen kann, kann sich gerne über unsere Webseite www.PMBimmobilien.de mit uns in Verbindung setzen,“ sagt der Peiner Immobilienmakler abschließend.








