(openPR) Richter Immobilien informiert zum Energieausweis
Die Energieeinsparverordnung sieht vor, dass Interessenten ab dem 1. Juli 2008 bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Wohngebäuden mit Baujahr 1965 oder früher ein Energieausweis zugänglich zu machen ist. Für später errichtete Wohngebäude gilt die Ausweispflicht ab dem 01. Januar 2009, für Nichtwohngebäude dann ab dem 01. Juli 2009. Bei Neubauten ist der Energieausweis bereits seit dem Jahr 2002 Pflicht.
Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten – als Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Während der bedarfsbasierte Energieausweis auf einer technischen Analyse des Gebäudes beruht, gibt der verbrauchsbasierte Energieausweis den Energieverbrauch der Gebäudenutzer für Heizung und Warmwasser der letzten drei Jahre an. Die EnEV 2007 lässt dem Gebäudeeigentümer die Wahl zwischen den beiden Energieausweisvarianten. Die dena empfiehlt für Wohngebäude allerdings generell bedarfsbasierte Energieausweise. Der Bedarfsausweis ermöglicht eine vom Nutzerverhalten unabhängige Bewertung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes und so die Vergleichbarkeit von Gebäuden
untereinander. Eine gesetzliche Pflicht für Bedarfsausweise besteht bei Neubauten sowie bei umfassend sanierten Bestandsgebäuden, für die im Rahmen eines Bauantrags die Einhaltung der EnEV rechnerisch nachgewiesen wurde. Ab dem 01. Oktober 2008 muss auch für Bestandsgebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 01. November 1977 gestellt wurde, ein Bedarfsausweis erstellt werden. Es sei denn beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht. (Quelle:dena)





