openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Wer schwarz arbeitet, arbeitet kostenlos

14.04.201418:32 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Wer schwarz arbeitet, arbeitet kostenlos

(openPR) Es soll ja vorkommen: Ein Unternehmer arbeitet “schwarz”, d.h. dem Kunden wird keine Rechnung ausgestellt, es wird keine Umsatzsteuer bezahlt. Der Bundesgerichtshof hat dem schwarz arbeitenden Unternehmer die rote Karte gezeigt:

In dem zu entscheidenden Fall vereinbarte ein Bauunternehmer mit seinem Kunden, einen Teil der Kosten nicht offiziell abzurechnen, der Kunde sollte dies bar zahlen. Der Kunde zahlte tatsächlich aber nur den offiziellen Teil, über den der Unternehmer eine Rechnung ausgestellt hatte. Der Unternehmer verklagte den Kunden auf Zahlung des (schwarzen) Restbetrages.

Die Klage wies der Bundesgerichtshof ab: Wer vorsätzlich schwarz arbeite, verliere seinen Vergütungsanspruch, so das Gericht. Der BGH sah in früheren Urteilen dies noch anders; in der aktuellen Entscheidung betonte der BGH aber, dass nur mit dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs man der Zielsetzung des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes gerecht werden könne.

Soll heißen: Wer also seinem Kunden anbietet, schwarz zu arbeiten, riskiert, dass der Kunde zwar die Leistung bekommt, diese aber nicht bezahlt (bezahlen muss).

Rechtlich erklärt sich das so:
• Wer schwarz arbeitet, verstößt gegen § 1 Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz. Damit ist der Vertrag nichtig.
• Nun ist die Rechtslage so, dass der Kunde einseitig “bereichert” ist, und zwar um die Leistung des Unternehmers: Der Kunde hat die Leistung erhalten, ohne darauf einen rechtlichen Anspruch zu haben (= denn der Vertrag, nach dem der Unternehmer hätte leisten müssen, ist ja nichtig). Der Kunde ist also ungerechtfertigt bereichert (siehe § 812 BGB).
• Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Kunden grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen (bzw. Wertersatz) verlangen.
• Dies gilt jedoch gemäß § 817 Satz 2 BGB dann nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall: Es liegt ja ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vor.

Abgesehen davon, dass Schwarzarbeit steuerlich strafbar ist, verliert der schwarz arbeitende Unternehmer also auch seinen Vergütungsanspruch: Der Unternehmer bekommt also kein Geld, muss aber eine Strafe zahlen. Ein Grund mehr, die Finger von einer solchen Idee zu lassen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 789824
 130

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Wer schwarz arbeitet, arbeitet kostenlos“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Schutt, Waetke Rechtsanwälte GbR

Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem Besuch einer Website neu eingeben müssen oder, dass über den virtuellen Warenkorb gespeichert wird, was der Nutzer kaufen will. Den rechtlichen Umgang regelt die sogenannte „Cookie-Richtlinie“. Diese EU-Richtlinie sieht eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in solchen Fällen vor. Nur wurde si…
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind in Deutschland als Vereine organsiert und unterliegen damit dem Vereinsrecht. Jeder Verein hat die DSGVO vollumfänglich zu beachten. Doch inwieweit sind nicht Besonderheiten zu berücksichtigen, die dem Vereinsleben bzw. hier der Aufgabe von Parteien zur Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes …

Das könnte Sie auch interessieren:

Sie lesen gerade: Wer schwarz arbeitet, arbeitet kostenlos