(openPR) In seiner Entscheidung vom 13.11.2013 mit dem Aktenzeichen 10 AZR 848/12 hat sich das Bundesarbeitsgericht erneut mit der Rechtslage zu Sonderzahlungen befasst: Ein Arbeitgeber zahlte eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 1/12 des jeweiligen Novembergehalts für jeden bezahlten Arbeitsmonat, sofern das Arbeitsverhältnis am 31.12. des Auszahlungsjahres ungekündigt ist. Ein Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers kündigte sein Arbeitsverhältnis bereits zum 30.09. und verlangte daraufhin für seine neun Arbeitsmonate des Jahres insgesamt 9/12 des Bruttomonatsgehalts als Gratifikation. Das Bundesarbeitsgericht hat ihm diesen Betrag tatsächlich zugesprochen, weil mit der Sonderzahlung gemäß den Regelungen des Arbeitgebers eben nicht nur die Betriebstreue für die Zukunft (diese war Grund für die Stichtagsregelung), sondern zumindest auch die geleistete Arbeit belohnt werden soll, weil die Höhe der Gratifikation ja von der Zahl der bezahlten Kalendermonate des laufenden Jahres abhängig war. Hat eine Gratifikation also „Mischcharakter“ und belohnt sowohl die Betriebstreue in Zukunft als auch die erbrachte Leistung des laufenden Jahres, kann eine Stichtagsregelung (hier der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12.) nicht dazu führen, dass vorher ausscheidende Mitarbeiter von der Jahresgratifikation vollständig ausgenommen sind. Ein die Stichtagsregelung rechtfertigender Grund lag hier nicht vor, weswegen diese Stichtagsregelung im Unternehmen den klagenden Mitarbeiter „unangemessen benachteiligt“ hat.
Der Autor, Rechtsanwalt Stefan Klaus, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Wirtschaftsmediator (BMWA). Als Partner leitet er das arbeitsrechtliche Team der Kanzlei Jus Rechtsanwälte Schloms und Partner in Augsburg und befasst sich mit allen innerbetrieblichen Konfliktlagen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

