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BGH: Schenkkreis-Geschädigte können Geld zurückfordern

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(openPR) In den letzten Jahren fanden sog. Schenkkreise seuchengleich bundesweit Verbreitung, die sich u.a. als Herzkreise, Ellipsenkreise, Sternkreise und Herzspiralen bezeichneten.

Neu eintretende Teilnehmer beschenkten die Mitglieder dieser Kreise in der Hoffnung, im Laufe der Zeit in der Hierarchie dieser Strukturen „aufzusteigen“ und dann selbst von neu eintretenden Teilnehmern beschenkt zu werden. In der Praxis fanden sich alsbald keine neuen Teilnehmer mehr und die zuletzt Beigetretenen, meist das Gros der Teilnehmer, verloren ihr ganzes Geld.

Damit ist jetzt Schluss. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die „Schenkenden“ das Geld von den Beschenkten zurückfordern können (Urteile vom 10.11.2005, III ZR 72/05 und III ZR 73/05).

Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die den Schenkkreisen zugrunde liegenden „Spielregeln“ sittenwidrig sind, die Schenkungen infolgedessen nichtig sind und von den Beschenkten unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden können.

Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Tübinger Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Die Entscheidungen erleichtern den Schenkkreis-Geschädigten die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Geschädigten ihr Geld jetzt jedoch zurück verlangen. Deshalb sollten die Betroffenen umgehend rechtsanwaltlichen Rat einholen.“

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