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Schenkkreis-Geschädigte: Verjährung der Forderungen droht!

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(openPR) Zum Jahreswechsel könnten die Forderungen vieler geschädigter Schenkkreis-Teilnehmer verjähren, obwohl die Aussichten für die Geschädigten grundsätzlich sehr gut sind, das Geld zurückbekommen.

Denn die Beteiligung an einem Schenkkreis ist sittenwidrig, weil das System darauf ausgerichtet ist, dass das Gros der späteren Teilnehmer den Einsatz verliert. Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BGH Urteil vom 10.11.2005, III ZR 72/05; BGH Urteil vom 22.04.1997, XI ZR 191/96).



Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke von der Kanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte: „Verjährte Forderungen können in aller Regel nicht mehr durchgesetzt werden. Deshalb sollten alle Schenkkreis-Geschädigten umgehend von einem auf Schneeballsysteme spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob in ihrem Fall Ansprüche bestehen und ob gegebenenfalls die Verjährung der Ansprüche droht.“ Denn trotz der klaren Rechtslage sind die Herausgabeansprüche Schenkkreis-Geschädigter in der Praxis wegen ganz tatsächlicher Probleme mitunter schwierig zu realisieren.

Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Die erfolgreiche Durchsetzung der Herausgabeansprüche setzt immer die sorgfältige Prüfung des jeweiligen Falls voraus. Zudem sollte der Rechtsanwalt über einschlägige Erfahrungen mit der Vertretung Schenkkreis-Geschädigter verfügen. Denn häufig stehen den Herausgabeansprüchen tatsächliche Hindernisse entgegen, die man nicht auf den ersten Blick erkennen kann.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schenkkreise" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Ansprechpartner Horst Roosen
Telefon: 06071-823780
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

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