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Opfer sog. Schenkkreise können nicht nur vom Initiator des Schenkkreises erbrachte Zahlungen zurückfordern

Bild: Opfer sog. Schenkkreise können nicht nur vom Initiator des Schenkkreises erbrachte Zahlungen zurückfordern

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat sich in einer nun veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urt. v. 13.03.2008 – III ZR 282/07) einmal mehr mit der Problematik sog. Schenkkreise zu beschäftigten.
Bei Schenkkreisen handelt es sich um pyramidenartige Organisationen, die aus mehreren – im konkreten Falle aus 15 – Plätzen (sog. Charts) bestehen. An der Spitze der Pyramide steht eine Person. Unmittelbar unter dieser ersten Stufe befinden sich zwei Personen, welche die Stufe 2 bilden. Hierauf folgen weitere vier Personen, aus welchen Stufe 3, sowie weitere acht Personen, aus denen Stufe 4 gebildet wird.


Letztere verpflichten sich einen bestimmten Geldbetrag an die an der Spitze befindliche Person zu leisten, sog. „Schenkungen“. Sobald alle Personen der Stufe 4 die Schenkungen geleistet haben, scheidet diese Person aus der Spitze aus. Es bilden sodann zwei neue Pyramiden, deren Spitze jeweils von den bis dato auf Stufe 2 liegenden Personen ausgefüllt werden. Die auf Stufe drei befindlichen Beteiligten werden jeweils zu zweit und die auf Stufe 4 befindlichen Personen werden jeweils zu viert, auf die neuen Pyramiden verteilt. Letztere haben dafür zu sorgen, dass jeweils neue acht Personen zur Bildung der Stufe vier geworben werden, welche wiederum Zahlungen an die Spitze der neu gebildeten Pyramide leisten sollen.
Auf diese Weise soll das „Spiel“ vorangetrieben werden. Jeder Beteiligte verfolgt das Endziel, an die Spitze einer Pyramide zu gelangen und selbst Empfänger von Zahlungen zu werden, um ein Vielfaches seines Einsatzes, den er auf Stufe 4 erbracht hat, zu erlangen.
In dem von dem BGH zu entscheidenden Falle verlangte die Klägerin, die sich selbst an einem solchen Schenkkreis beteiligt und an die zum damaligen Zeitpunkt an der Spitze der Pyramide stehende Person jeweils € 2.500,00 erbracht hat, diese Zahlungen zurück. Der BGH gab ihr Recht, kürzte jedoch den Anspruch um einen Teilbetrag, den sie selbst von einem anderen Beteiligten erhalten hat, welchen sich die Beklagte von dieser dritten Person abtreten ließ und ihrerseits gegen die Klägerin geltend gemacht hatte.
Mit dieser Entscheidung erweitert der BGH seine Rechtsprechung zum Themenbereich „Schenkungskreis“. Bislang bejahte er ausschließlich Ansprüche der Teilnehmer gegen die Initiatoren des Schenkungskreises, nicht jedoch gegenüber dem „normalen“ Beteiligten, der Zahlungen erhalten hat.
Mit diesem Urteil bestätigt der BGH die beiden Vorinstanzen, die bereits dem klägerischen Anspruch dem Grunde nach stattgegeben haben. Seine Entscheidung begründet der BGH mit der Sittenwidrigkeit der Zuwendungen.
Bei Schenkkreisen handelt es sich um Schneeballsysteme, die darauf angelegt sind, dass die ersten Mitglieder einen mehr oder weniger sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz zu verlieren droht, da in absehbarer Zeit nicht genügend Neumitglieder geworben werden können, mit denen das System aufrechterhalten werden könnte. Ein solches System verstößt gegen die guten Sitten, mit der regelmäßigen Folge, dass die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn beide Parteien sittenwidrig gehandelt haben.
Da ein Schenkkreis jedoch regelmäßig allein darauf gerichtet ist,“ leichtgläubige und unerfahrene Personen zugunsten einiger weniger Mitspieler auszunutzen und zu „Schenkungszahlungen“ zu veranlassen, wäre der Ausschluss der Rückforderung ein falsches Signal. Hierdurch würden Initiatoren solcher Schenkkreise geradezu eingeladen, solche Spiele fortzusetzen. Sie müssten nicht befürchten, die vereinnahmten Gelder zurückzahlen zu müssen.
Nachdem der BGH diese Argumentation bislang ausschließlich auf die Initiatoren solcher Schenkkreise angewandt hat, überträgt er diese nun auch auf alle übrigen Empfänger derartiger Schenkungen. Für die Rückforderung soll es insbesondere unbeachtlich sein, wie geschäftsgewandt oder erfahren der jeweilige Geldgeber oder Empfänger war. Vor allem, so der BGH, sei es widersprüchlich, wenn nur die Initiatoren mit einer Rückzahlung der eingenommenen Gelderrechnen müssten, die übrigen Teilnehmer jedoch nicht. Dies würde eine nicht nachvollziehbare Begünstigung des „einfachen“ Teilnehmers darstellen. Dieser könnte ungehindert seine eigenen Leistungen zurückverlangen, müsste jedoch selbst nicht befürchten auf Rückzahlung solcher Schenkungen in Anspruch genommen zu werden.
Festzuhalten bleibt somit, dass sog. Schenkkreise gegen die guten Sitten verstoßen. Teilnehmer hieran können ihre Zahlungen nicht nur von den Initiatoren, sondern auch von allen anderen Empfängern erfolgreich zurückverlangen, müssen jedoch auch befürchten, selbst in Anspruch genommen zu werden, wenn sie ihrerseits von anderen Teilnehmern Zahlungen erhalten haben.

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