(openPR) Zahlungen in Schenkkreise und andere Schneeballsysteme wie z.B. sog. Herzkreise oder Pyramidensysteme können in den allermeisten Fällen zurückgefordert werden. Durch das Urteil des BGH vom 10.11.2005 (Az: III ZR 72/05) angestoßen und durch das OLG Köln weitergeführt (Urteil vom 07.02.2006, Az: 15 U 157/05) haben die Empfänger von Geldleistungen nicht das Recht das Geld zu behalten - gleich ob es sich dabei um die Initiatoren des Schenkkreises oder Schneeballsystems handelt oder aber "nur" um Teilnehmer, die selbst wiederum Zahlungen geleistet haben. Das OLG Köln stellt zudem klar, dass auch aus dem Grundsatz, dass durch Spiel oder Wette erlangte Gelder nicht zurückgezahlt werden müssen, bei Schneeballsystemen kein Recht zum Behalten von Zahlungen entsteht.
Gleichwohl - das zeigt uns, der mak Anwaltskanzlei, die stete Nachfrage durch unsere Mandanten - finden scheinbar in allen größeren Städten Deutschlands regelmäßig Schenkkreis - Veranstaltungen statt, bei denen teils geringere teils aber auch erhebliche Beträge "verschenkt" werden. Sie nennen sich klangvoll wie z.B. Zukunftsprojekt Deutschland oder Alternative Kollektive Wertschöpfung.
Diese Veranstaltungen finden regen Zulauf, obwohl die Möglichkeit die Gelder zurückzufordern, sofern man Verjährungsfristen beachtet und die Ansprüche geschickt geltend macht, sehr gut sind. Scheinbar gibt es immer noch genügend Menschen, die sich hier um ihr Geld bringen lassen und sich anschließend ihre Zahlungen nicht zurück holen, so dass sich das Geschäft für die Initiatoren nach wie vor lohnt.
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