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Guerilla-Marketing: Schon begrifflich nicht zwingend zulässig

07.03.201417:05 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Guerilla-Marketing: Schon begrifflich nicht zwingend zulässig

(openPR) Guerilla-Marketing und die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit sind schon per se gegensätzlich: Der Begriff “Guerilla” ist nicht gerade von Erlaubtheit geprägt. Umgekehrt ist aber nicht alles, was nach Guerilla aussieht, automatisch verboten.



Guerilla-Marketing: Was ist das?
Wie man sich schon denken kann, handelt es sich um eine Marketingform, die nicht nur durch Ideenreichtum, sondern auch dadurch geprägt ist, seine Werbebotschaft auf zumindest unkonventionellem Weg kund zu tun. Teilweise weiß der Werbende auch ganz genau, dass sein Marketing rechtswidrig ist, er erhofft sich aber eine stärkere Werbekraft durch die Aktion. Vielfach tut Guerilla-Marketing niemandem weh: Der Werbende macht einfach nur etwas, um mehr aufzufallen, was er nicht täte, wenn er sich an alle Vorschriften halten würde.

Rechtliche Grenzen

Bei jeder Art von Werbung und Marketing muss eine Vielzahl von Vorschriften beachtet werden. Will ein Veranstalter bspw. mit einer Guerilla-Aktion = einer lustigen Spontan-Aktion potentielle Besucher anlocken, dann wird eine solche Aktion genauso behandelt wie jede andere?

• Findet die Aktion auf der Straße statt, handelt es sich regelmäßig um eine Sondernutzung, die genehmigungspflichtig ist (Beispiel: Ein Flash-Mob).
• Wird durch die Aktion die Öffentlichkeit beeinträchtigt (z.B. durch Lärm, Abfall, Ablenkung usw.), dann ist dies ebenfalls genehmigungspflichtig.
• Auch das Eigentumsrecht bspw. von Anwohnern gilt natürlich weiterhin, ebenso muss die Werbeaktion “lauter” sein und darf keine Mitbewerber benachteiligen.

Aus meiner anwaltlichen Praxiserfahrung lässt sich ein ganz banaler Merksatz aufstellen:
• Je “komischer” die Guerilla-Aktion, desto mehr spricht für eine Unzulässigkeit. Das lässt sich auch ganz einfach erklären: Komik und Recht sind nicht miteinander verwandt…
• Je mehr der Werbende Eindruck machen will bzw. je ausgefallener die Art des Marketings, desto genauer sollte er prüfen, ob sie erlaubt ist.

Vorsicht, Agentur!

Aufpassen muss die Agentur, die im Auftrag ihres Kunden (= des Veranstalters) sich solcherlei Aktionen ausdenkt:
• Sie sollte im Rahmen ihrer Aufklärungspflichten den Kunden auf die möglichen Folgen der Aktion hinweisen.
• Sie muss wissen, dass Sie im Schadensfall mitverantwortlich gemacht werden kann, und dass auch sie sich strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen kann.

Die Rechtsfolgen

Unerlaubte Marketing-Maßnahmen können zu einem Bußgeld führen, Schadenersatzansprüche auslösen und im schlimmsten Fall sogar zu einem Berufsverbot führen, wenn der Werbende mit seiner Aktion nicht nur seine Kreativität, sondern auch seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit unter Beweis gestellt hat (siehe § 35 Gewerbeordnung).

Zudem können Mitbewerber gegen unerlaubte Werbemaßnahmen auch wettbewerbsrechtlich bspw. in Form einer Abmahnung vorgehen, was auch wieder zu weiteren Kosten führen kann.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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