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Anwaltshaftungsrecht: Haftung des Anwalts bei verlorenen Prozessen

Bild: Anwaltshaftungsrecht: Haftung des Anwalts bei verlorenen Prozessen
Fachanwalt Mathias Nittel
Fachanwalt Mathias Nittel

(openPR) Zahlreiche Anwälte werben mit Massenrundschreiben um Mandate geschädigter Fondsanleger. Die anfänglich so rosig dargestellten Prozessaussichten erweisen sich in der Folge nicht selten als Luftschloss. Am Ende steht dann ein verlorener Prozess. Der nach den anwaltlichen Aussagen so sicher geglaubte Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung scheint endgültig verloren zu sein.



Anwaltshaftung - wenn der Anwalt Ihren Prozess falsch geführt hat

Wir vertreten zahlreiche Anleger, die gegen ihre beratende Bank, ihren Anlageberater oder Emittenten und Gründungsgesellschafter von fehlgeschlagenen Kapitalanlagen auf Schadenersatz geklagt und verloren haben. Sie haben uns beauftragt, Schadenersatzansprüche gegen ihren ehemaligen Anwalt zu prüfen und durchzusetzen.

Bei der Durchsicht der vorgerichtlichen Korrespondenz und der Prozessakten haben wir schon oft zum Teil gravierende anwaltliche Fehler festgestellt, die Schadenersatzansprüche der ehemaligen Mandanten begründen:

- Einige Klagen hatten keinen Bezug zum Einzelfall, stellten weder die persönlichen Verhältnisse, noch Anlageziele und Anlageerfahrung des Anlegers dar, obwohl sich im Lichte dessen bereits schadenersatzrelevante Beratungsfehler des Anlageberaters ergeben hätten. (nicht anlegergerechte Beratung)

- Oftmals werden Klagen ausschließlich auf einen oder wenige Punkte gestützt, in denen die Beratung fehlerhaft gewesen sein soll, beispielsweise darauf, dass die beratende Bank oder Sparkasse nicht auf die von ihr vereinnahmten Provisionen (Rückvergütungen oder Kickbacks) hingewiesen hätte. Zu anderen, insbesondere angesichts eindeutiger Rechtsprechung naheliegenden Beratungsfehlern, auf die die Schadenersatzansprüche mit Aussicht auf Erfolg hätten gestützt werden können, fehlte jeglicher Vortrag.

- Obwohl der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, dass nicht bankgebundene "freie" Anlageberater nicht verpflichtet sind, auf die ihnen bei erfolgreicher Vermittlung eines Fondsanteils zufließende Provision hinzuweisen, wurden und werden von einigen Anwälten weiter Klagen gegen diese Finanzdienstleister erhoben, die sich ausschließlich oder im Wesentlichen auf die unterlassene Aufklärung über derartige "kickbacks" stützen. Es ist wenig verwunderlich, wenn diese Klagen dann verloren gehen.

- Viele selbsternannte "Anlegeranwälte" unterziehen sich nicht der Mühe, Fondsprospekte gründlich zu prüfen und versäumen es so, auf Prospektfehler hinzuweisen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder von Oberlandesgerichten zur Begründung der geltend gemachten Schadenersatzanspruchs hätten herangezogen werden können und müssen.

- Es kommt auch vor, dass Anlegern zu Klagen geraten wird, die von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben.

- Mandanten werden nicht auf die ungünstige Beweissituation hingewiesen, insbesondere nicht darauf, dass sie für die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisbelastet sind und - nach der Sachlage - den Beweis nicht werden führen können. Es ist dann wenig verwunderlich, wenn die Klage ohne Erfolg bleibt.

Diese und zahlreiche andere Anwaltsfehler haben zur Folge, dass dem Anleger Schadenersatzansprüche gegen seinen Anwalt zustehen können. Denn wenn der Anwalt einen Fehler macht, greift die Anwaltshaftung. Der Rechtsanwalt muss dem Mandanten Schadenersatz leisten. Für solche Fälle ist jeder Anwalt versichert.

Wir vertreten bundesweit Mandanten, die von ihrem bisherigen Anwalt nicht richtig vertreten wurden, prüfen die bisherige Tätigkeit des Anwalts auf mögliche Fehler und setzen Schadenersatzansprüche durch, nötigenfalls auch vor Gericht.

Mehr Informationen zum Thema Anwaltshaftung finden Sie unter http://www.anwaltshaftung.de

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