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Risiken der Dritte MPC Rendite Fonds Britische Leben plus GmbH & Co. KG

Bild: Risiken der Dritte MPC Rendite Fonds Britische Leben plus GmbH & Co. KG
Rechtsanwältin Beate Anna Kirchner
Rechtsanwältin Beate Anna Kirchner

(openPR) Anleger mit Anteilen an der Dritte MPC Rendite Fonds Britische Leben plus GmbH & Co. KG sollten Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und Ansprüche wegen Prospekthaftung prüfen lassen.

Der Fonds stellt gemäß Seite 16 des Prospekts einen Blind Pool dar. Zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung war mit dem Ankauf von Policen nur in geringem Umfang begonnen worden. Die aufgezeigten Prognosen der Liquiditätsberechnung und der steuerlichen Ergebnisse basierten auf einem Modellportfolio. Diese Information muss ein Anlageberater im Beratungsgespräch dem Anleger mitteilen, wenn nicht, hat er ein wesentliches Merkmal des Fonds verschwiegen.



Wie sich aus dem Prospekt auf Seite 19 auch ergibt, werden die Investitionen von insgesamt 88,2 Mio. € zu 58,34 % mit Fremdkapital und nur zu 41,66 % mit dem Eigenkapital der einzuwerbenden Gesellschafter aufgebracht. Bezieht man dies auf den Kaufpreis der Versicherungspolicen, sind dies rund 66 %, die über Bankdarlehen finanziert werden müssen.

Das Wechselkursrisiko, resultierend aus der Aufnahme der Versicherungen und Darlehen in britischen Pfund (vgl. S. 17 des Prospekts), kommt als Risiko weiterer Kostenbelastung hinzu, so dass nicht sicher ist, ob den Verbindlichkeiten ein ausreichender Gegenwert entgegen steht, zumal es sein kann, dass geeignete Versicherungspolicen nicht verfügbar sind. Aus allem folgt, dass für die Anleger das Risiko des Totalverlustes der Einlage gegeben ist mit entsprechender Hinweisverpflichtung durch den Berater und den Prospekt, vgl. BGH Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 338/08, Rdnr. 28.

Auf S. 111 des Prospekts wird das Haftungsaufleben durch Ausschüttungen, die keine Gewinne darstellen, aufgezeigt. Anleger können noch Jahre nach den erhaltenen Ausschüttungen im Insolvenzfall des Fonds in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen zur Kasse gebeten werden.

Auch beim Thema Provisionen lohnt sich der Blick auf die Aussagen des Beraters: Wurde der Fonds von einer Bank vermittelt, muss der Berater ungefragt über das Ob und die genauer Höhe von Rückvergütungen an die Bank hinweisen, vgl. z.B. Beschluss des BGH vom 19.07.201 – XI ZR 191/10. Der Prospekt weist auf Seite 78 als Kapitalbeschaffungsvergütung Provisionen in Höhe von 4 % des Kommanditkapitals für die MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH zuzüglich des Agios aus. Bei einem freien Berater gilt, dass dieser zwar nicht ungefragt über die Provision hinweisen muss, tut er dies aber oder wird vom Anleger darauf angesprochen, dann ist er zu richtiger Angabe verpflichtet, BGH Urteil vom 3.3.2011 – III ZR 170/10.

Damit Sie mit diesen Risiken nicht alleine dastehen und den Verlust Ihrer Einlage befürchten müssen, wenden Sie sich , gerne telefonisch, per Fax oder mail an Rechtsanwältin Beate Anna Kirchner, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Landgraf & Schneider Rechtsanwälte zur Besprechung und Erstberatung, um die konkreten Ansprüche und die Erfolgsaussichten ihrer Durchsetzung zu prüfen.

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