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PROKON: Planinsolvenz scheint unvermeidlich

(openPR) GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart grprainer.com führen aus: Die angekündigte Planinsolvenz beim Windparkfinanzierer Prokon scheint nicht mehr zu vermeiden zu sein. Laut dem Unternehmen hatten Anleger am 16.01.2014 bereits Genussrechte in Höhe von mehr als 216 Millionen Euro gekündigt. Auf der anderen Seite haben nur knapp 12.000 Anleger sich entschieden, ihre Genussrechte zu halten, zu erhöhen oder ihre Kündigung zurückzuziehen. Die Chance, dass mindestens 95 Prozent des Genussrechtekapitals von rund 1,4 Milliarden Euro bis Oktober im Unternehmen verbleiben, scheint angesichts dieser Zahlen äußerst gering zu sein. Zumal die Anleger nur noch bis zum 20. Januar Zeit haben, eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Was bedeutet die mögliche Planinsolvenz für die rund 75.000 Anleger?

Offenbar strebt Prokon eine Insolvenz in Eigenverwaltung an. Im Gegensatz zum regulären Insolvenzverfahren bleibt die Geschäftsführung dabei im Amt und versucht, das Unternehmen zu sanieren. Meist wird es dabei von einem Sanierer unterstützt. Das Unternehmen hat in dem Planinsolvenzverfahren die Möglichkeit, sich zu entschulden. Allerdings stellt sich die Frage, wer die finanziellen Lasten zu tragen hat. Auch ist nicht garantiert, dass die Sanierung gelingt.

In einem Insolvenzverfahren drohen den Anlegern massive Verluste. Denn die Genussrechte-Inhaber werden im Insolvenzverfahren nachrangig bedient, d.h. ihre Forderungen werden als letzte befriedigt. Ihnen droht sogar der Totalverlust ihres investierten Geldes

Um den finanziellen Schaden abzuwehren, sollten sich die Prokon-Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie rechtlich beraten und weitere Schritte einleiten. So können durchaus Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Diese können sich z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung bedienen. Denn die Anleger hätten im Beratungsgespräch über sämtliche Risiken bis hin zum Totalverlust aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus muss auch geprüft werden, ob der Verkaufsprospekt falsche Angaben enthielt und Anspruch auf Rückabwicklung besteht.

http://www.grprainer.com/Prokon-Genussrechte.html

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