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VIP Medienfonds 3 und 4: Achtung Verjährung!

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(openPR) Seit September 2005 ist bekannt, dass die Staatsanwaltschaft München gegen die Mitglieder der Geschäftsleitung der VIP Gruppe sowie deren steuerlichen Berater wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs und der Steuerhinterziehung ermittelt. Der Hauptvorwurf lautet: Große Teile der Anlegergelder aus den VIP Fonds 3 und 4 sollen nicht wie vorgesehen in die Produktion von Filmen investiert worden sein. Diese Gelder seien vielmehr prospektwidrig zur Absicherung der Schuldübernahmen der Dresdner Bank und der HypoVereinsbank verwendet worden. Dadurch würde es sich bei diesen Zahlungen steuerlich nicht um abzugsfähige Produktionskosten handeln, sondern es stünden diesen Zahlungen aktivierungspflichtige Forderungen der Fonds gegen die jeweilige Bank gegenüber. Damit droht den Anlegern eine drastische Reduzierung der prognostizierten Steuervorteile.



Wenn sich die strafrechtlichen Vorwürfe bestätigen, stehen den Anlegern jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen zu. Ob sich die Verdachtsmomente bewahrheiten werden, kann heute allerdings noch niemand mit Gewissheit sagen. Zwar liegen der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar Dokumente vor, die Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Prospekte der betroffenen Fonds fehlerhaft sind. Bis zur endgültigen Klärung können aber noch Jahre vergehen. Bis dahin sind Prospekthaftungsansprüche wahrscheinlich in den meisten Fällen verjährt. Derartige Ansprüche verjähren nach den Regelungen im Prospekt beim VIP 3 sechs Monate und beim VIP 4 ein Jahr, nachdem der Anleger von der Unrichtigkeit des Prospekts erfahren hat. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren Prospekthaftungsansprüche drei Jahre nach dem Beitritt zu dem jeweiligen Fonds. Demzufolge können derartige Ansprüche eines Anlegers, der am VIP 3 beteiligt ist, bereits im März 2006 verjähren.

Rechtsanwalt von Buttlar rät betroffenen Investoren: „Die Gesellschafter der VIP Fonds 3 und 4 sollten zunächst Maßnahmen ergreifen, um die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern. Dazu eignet sich beispielsweise eine Vereinbarung mit den Prospektverantwortlichen, wonach die Verjährungsfrist verlängert wird. Erfahrungsgemäß können Anleger eine solche Vereinbarung besser durchsetzen, wenn sie in großer Zahl auftreten.“

Die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar betreut bereits ca. 50 Gesellschafter der VIP Fonds Nr. 3 und 4. Des Weiteren berät sie die BSZ® Interessengemeinschaft von VIP Anlegern. Die Rechtsanwälte besitzen langjährige Erfahrungen im Umgang mit problembehafteten geschlossenen Fonds. So hat Rechtsanwalt von Buttlar in den vergangenen Jahren zahlreiche positive Entscheidungen für Anleger, die sich an Immobilien-, Windkraft- und Medienfonds beteiligt hatten, erstritten.

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