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Anleger des VIP Medienfonds 4 vor wichtigen Entscheidungen

(openPR) VIP-Geschäftsführung leitet Beschlussverfahren zur Vermeidung finanzieller Nachteile und zur Sicherung der Ansprüche der Fondsgesellschaft ein

Anleger der VIP Medienfonds 4 sind aufgerufen, bis zum 13. Februar 2008 im schriftlichen Umlaufverfahren über einen Ausschüttungsbeschluss im Zusammenhang mit der von der Bayerischen HypoVereinsbank ausgesprochenen Teilkündigung der Darlehensverträge sowie über eine Feststellungsklage gegen PricewaterhouseCoopers zu entscheiden



Grünwald, 29. Januar 2008 – Die Anleger des Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (VIP4) stehen in diesen Tagen vor zwei wichtigen Entscheidungen. Zur Vermeidung finanzieller Nachteile und zur Wahrung möglicher Ansprüche hat die VIP-Geschäftsführung den Anlegern des VIP4 im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens zwei Punkte zur Beschlussfassung vorgelegt. Der erste Punkt betrifft die Entscheidung über eine Ausschüttung im Zusammenhang mit dem im Raum stehenden Rückzahlungs- und Zinsanspruch der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG. Der zweite Punkt bezieht sich auf die Frage einer Feststellungsklage gegen die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), die das Steuergutachten zu einer Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG erstellt hatte.

Mit dem angeregten Ausschüttungsbeschluss reagiert die VIP-Geschäftsführung auf den im Raum stehenden Rückzahlungs- und Zinsanspruch der HVB gegen die Anleger. Die HVB hatte mit Schreiben an die Anleger vom 08.01.2008 eine Teilkündigung der mit den Anlegern des VIP4 abgeschlossenen Darlehensverträge ausgesprochen, nachdem die auf der Gesellschafterversammlung am 13.12.2007 von der VIP-Geschäftsführung vorgeschlagenen Austauschprojekte mangels Zustimmung des neu gewählten Anlegerbeirats nicht zustande kamen.

Peter H. Riedel, Geschäftsführer der Film & Entertainment VIP Medienfonds Geschäftsführungs GmbH, zu den Hintergründen des Ausschüttungsbeschlusses: "Wir können derzeit leider nicht abschließend beurteilen, ob die im Raum stehenden Rückzahlungsansprüche berechtigt sind, noch, ob dem einzelnen Anleger Einreden gegen die HVB zustehen. Jüngst ergangene Urteile des Landgerichts München I, die über die Presse bekannt geworden sind, stellen solche Ansprüche in Abrede, sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Es ist daher davon auszugehen, dass die HVB auch weiterhin auf Erfüllung der Rückzahlungsansprüche bestehen und im Falle der Nichtleistung zusätzlich auch Verzugszinsen von den Anlegern verlangen wird.“ Riedel weiter: „Um Härten für diejenigen Anleger zu vermeiden, denen anderweitige Liquidität nicht zur Verfügung steht, um die Abwicklung insgesamt zu vereinfachen und um weitere Zinsforderungen gegen Anleger zu vermeiden, insbesondere Verzugszinsen, die sich durch Verzögerung der Zahlungen ergeben könnten, hat die HVB angeregt, die Forderungen direkt durch die Fondsgesellschaft für Rechnung der Anleger zu begleichen. Diese Anregung deckt sich mit Wünschen, die aus dem Anlegerkreis an die Geschäftsführung herangetragen wurden. Die Geschäftsführung hat auch Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass die oben angesprochenen Urteile rechtskräftig werden und sich die Notwendigkeit einer Rückabwicklung der Zahlungen an die HVB ergeben sollte. Bei der HVB konnte insoweit die Zusage für einen Einredeverzicht erwirkt werden.“

Der zweite Punkt, über den die Anleger des VIP4 zu befinden haben, betrifft die Frage einer Feststellungsklage gegen PwC. Der Beschluss zielt darauf ab, mögliche Ansprüche der Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit den von der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Gründer der VIP-Medienfonds erhobenen Vorwürfen und den daraus von der Finanzverwaltung gezogenen Konsequenzen zu sichern. Dazu erklärt VIP-Geschäftsführer Riedel: „Die neue VIP-Geschäftsführung möchte die Verjährung möglicher Ansprüche etwa gegen ehemalige Berater der Gesellschaft verhindern.“ Dazu wurden von den betreffenden Beratungsgesellschaften in der Vergangenheit bereits Verjährungsverzichtserklärungen eingefordert, die vielfach auch abgegeben wurden. In den Fällen, in denen dies nicht geschah, wurde von der Fondsgesellschaft ein Güteverfahren bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA) eingeleitet, was zu einer zeitweisen Hemmung der Verjährung führt.

In einem ersten Fall endet die Hemmung der Verjährung durch das Güteverfahren vor der ÖRA in Kürze. Dieser Fall betrifft mögliche Ansprüche gegen PwC. PwC hatte das Steuergutachten zu einer Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG vom 23.04.2004 erstellt. Um auszuschließen, dass mögliche Ansprüche gegen PwC verjähren, möchte die VIP-Geschäftsführung die Anleger des VIP4 zu diesem Punkt befragen und einen Beschluss über eine entsprechende Feststellungsklage gegen PwC, die für die Fondsgesellschaft unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, herbeiführen.


Hinweis für die Redaktionen: Auf Wunsch stellen wir Ihnen das Anschreiben an die Anleger des VIP Medienfonds 4 vom 25. Januar 2008 in vollständigem Wortlaut gerne zur Verfügung. Senden Sie uns hierzu bitte eine entsprechende E-Mail an folgende E-Mail-Adresse: E-Mail

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