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KInderladengründung in Berlin

14.01.201417:03 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: KInderladengründung in Berlin
Kinderladengründung nicht nur in Berlin
Kinderladengründung nicht nur in Berlin

(openPR) Trempel & Associates, Januar 2014: Vorbemerkung: Die nachfolgende Veröffentlichung von Bilanzbuchhalterin Silke Lucas wurde bisher über 17.000 Mal im Internet aufgerufen und studiert. Ein deutliches Zeichen für ein anhaltendes Interesse, die Fürsorge für "die kleinen Teufel" nicht Vater Staat zu überlassen, sondern Eigenengagement zu zeigen.



Veränderte Lebensbedingungen erfordern angepasste Lösungsansätze und dies ist auch gut so. Obwohl wir gerne bei der Gründung, steuerlichen-, rechtlichen, buchhalterischen und konzeptionellen Vorbereitung mitwirken, muss eines vorsorglich klargestellt werden: Mit Rücksicht auf die notwendige Qualität der Beratung, den erheblichen Arbeitsaufwand und die hohe Belastung durch Rückfragen aus allen Teilen Deutschlands können Trempel & Associates die Betreuung von Projekten ebenso wie die Beratung nicht unentgeltlich anbieten. Eine gute Vorbereitung potentieller Gründer, also in erster Linie der Eltern, ist unabdingbar.

Derzeit im Trend: Kindergärten mit früher Sprachentwicklung, muli-kulturell und vielsprachig. Bitte nicht übertreiben. Auf die Qualität der Erzieher und deren Unterstützung kommt es an. "Hände weg von Kindergarten- oder Kinderladenprojekten", bei denen im Leben gescheiterte Hochschulabsolventen ihre Perspektive oder gar "Befriedigung" suchen. "Mütter mit dem Drang zur Machtausübung, schlaffe Väter oder Partner, die ihren eher therapiebedürftigen Partnerinnen eine neue Zukunft bei der "Erziehung unschuldiger Kinder" schaffen wollen, sind denkbar ungeeignete "Leiter oder Initiatoren derartig sensibler Projekte". Eine selbstkritische Reflexion ist notwendig. Schließlich übernehmen Gründer auch Verantwortung für die Mittel aus öffentlichen Quellen. Diese dürfen nur zweckgerichtet eingesetzt und nicht etwa zweckwidrig und damit "veruntreut" werden. Nur diejenigen Gründer und Initiatoren, die auf solidem Boden leben und arbeiten sollten sich mit dem Thema beschäftigen.
Wenn Sie an die Betreuung von Kindern denken, sollten Sie vorher folgendes klären:
1. Spielgruppen
2. Spielgruppen, die z.B. auch mit wechselnden Kindern gelegentlich gebildet werden, benötigen keine besondere Erlaubnis. Dieses gilt als Nachbarschaftshilfe. Die Betreiber sind damit auch nicht steuerpflichtig. Sie brauchen keinen Gewerbeschein oder eine Meldung an das Finanzamt
3. Tagespflege
Es gibt für die Tagespflege die Möglichkeit, sich selbständig zu machen. Zuständig ist das Jugendamt in den verschiedenen Bezirken. Für die Betreuung der Kinder außerhalb ihrer Wohnung während des Tages für mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreut werden, benötigt man eine sogenannte Pflegeerlaubnis (§ 43, Abs. 1 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz). Mit dieser Pflegeerlaubnis (zu deren Erlangung bieten die Jugendämter umfangreiche Kursangebote zur Qualifizierung an) wird gleichzeitig die Eignung als Tagespflegeperson festgestellt. Dabei wird die Verpflichtung übernommen, die Behörde über wichtige Ereignisse und Veränderungen zu unterrichten, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind. (z. B. Wohnungswechsel, das Auftreten ansteckender Krankheiten bei den Kindern oder in der Familie). Die Pflegeerlaubnis wird für 5 Jahre erteilt und kann auf Antrag verlängert werden. Sie erlischt, wenn die Tätigkeit für mehr als 1 Jahr unterbrochen wird oder ein Wohnungswechsel stattfindet. Auch für die Tagespflege ist eine behördliche Förderung möglich.
4. Kindertagesstätte/ Kindergarten
In einer Kindertagesstätte werden Kinder unterschiedlichen Alters tagsüber betreut. Mit einer Kindertagesstätte werden Sie i.d.R. freiberuflich im Sinne des EStG (§ 18 Einkommensteuergesetz) tätig.

Und nun zum Artikel: Berlin/Prenzlauer Berg: Silke Lucas, Bilanzbuchhalterin und Betreuerin von freien Kindergärten, Vereinen, Existenzgründern und vielen Agenturen der Medienscene in Berlin, hat als junge Mutter die Probleme von Elterninitiativen in Stichworten zusammen gefasst:
Der erste Schritt ist geeignete Mitstreiter zu finden. Mal abgesehen davon das sich so die Arbeit auf mehrere Personen verteilen lässt sind laut BGB sieben Personen notwendig um einen Verein zu gründen.

Anschließend wird eine Gründungsversammlung einberufen, bei die Satzung verabschiedet und der Vorstand gewählt wird. Zu Beginn der Versammlung werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer bestimmt. Die beiden unterschreiben auch das Gründungsprotokoll.
Das Protokoll kann kurz gehalten werden, es reicht den Ort, die Zeit des Treffens, sowie die Namen, Anschriften, Geburtsdaten und Berufe der Teilnehmer zu benennen.
In der Gründungsversammlung wird die Satzung verabschiedet, die von allen sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben wird.
Die Satzung zählt als Herzstück des Vereins. Die Vorgaben sind für alle Mitglieder bindend, daher sollte die Formulierung sehr sorgfältig erfolgen.
Nach Möglichkeit sollte die Satzung viele Ziele beinhalten um alles ungehindert durchführen zu können.
Um die zweckmäßige Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erhalten sind die Vorschriften der Finanzämter einzuhalten. Hierbei sind die Abschnitte über die Vereinszwecke sowie die Vermögensbindung bei Vereinsauflösung wichtig.
Aus der Zweckbestimmung muss der gemeinnützige Charakter eindeutig erkennbar sein.
Gemäß § 26 BGB muss der Verein einen Vorstand haben. Dieser wird in das Vereinsregister eingetragen. Da die Änderungen mit Kosten verbunden sind empfiehlt es sich den Vorstand möglichst klein zu halten. (2-4 Personen)
Wurde die Gründungsversammlung erfolgreich durchgeführt, wird der Verein im Vereinregister eingetragen. Alle Vorstandsmitglieder gehen mit ihrem Personalausweis, dem Protokoll der Gründungsversammlung welches von dem Protokollführer und Versammlungsführer unterschrieben wurde, mit der Teilnehmerliste und der von allen Gründern unterschriebenen Satzung in 2facher Ausfertigung zum Notar.

Der Notar leitet die Gründung an das Amtgericht Charlottenburg weiter.

Der letzte Schritt ist das erreichen der Gemeinnützigkeit. Hierzu reichen Sie eine Kopie der Satzung und des Vereinsregisterauszuges beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften I ein, mit der Bitte um Anerkennung als gemeinnütziger Verein.

Es muss eine Vermögensverfügung hinterlegt werden für den Fall der Vereinsauflösung. z.B. ein anderer Verein . Das Finanzamt prüft anhand der Satzung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Sie die Vorraussetzungen erfüllen erhalten Sie einen auf drei Jahre befristeten Freistellungsbescheid zusammen mit ihrer Steuernummer.
Steuerliche Grundlagen zum Verein
Grundsätzlich unterscheidet man bei der steuerlichen Betrachtung der Einkünfte von gemeinnützigen Vereinen folgende vier Bereiche:
1.ideeller Bereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Essensgeld etc.
2.Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Kapitalvermögen etc)
3.Zweckbetrieb (z. B eine Behindertenwerkstatt)
4.steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( Einnahmen von festen, Flohmärkten)
Kita´s sollten möglichst einen hohen Anteil von Punkt 1 anstreben. Grundlage aller steuerrechtlichen Behandlungen ist die Abgabenordung.
Es sollte noch ein Konto eingerichtet werden.
Wenn der Verein gegründet ist und die Gemeinnützigkeit erhalten hat beginnt die eigentliche Arbeit. Wichtig ist es möglichst viele aktive Eltern zu finden!
Hier noch eine Checkliste:
-Mitstreiter finden
-Zur Gründungsversammlung einladen
-Erstellung der Teilnehmerliste mit Namen, Adressen, Geburtsdaten und Beruf
-Wahl von Versammlungsleitung und Schriftführung bzw. Protokollführung
-Verabschiedung der Satzung
-Mind. 7 Personen müssen die Satzung unterschreiben
-Wahl des Vorstandes gemäß der Satzung
-Protokollführer und Sitzungsleitung unterschreiben da Sitzungsprotokoll
-Notarielle Anmeldung, alle Vorstandsmitglieder erscheinen persönlich mit Personalausweis, Satzung und Sitzungsprotokoll in 2facher Ausfertigung.
(Notar beantragt die Eintragung)
-Vereinsregisterauszug abwarten
-Formlosen Antrag beim Finanzamt für Körperschaften I auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen (Registerauszug + Satzung beifügen)

Jetzt beginnt aber die eigentliche Arbeit:
Wichtig ist, dass Sie glaubhaft machen können, dass ein Bedarf für ihr geplantes Angebot vorhanden ist – am besten den Verein mit vielen Mitgliedern und schriftlichen Erklärungen das sie ihre Kinder in ihrem Verein – einer Elterninitiativen Kita betreuen lassen wollen.
Es ist wichtig das Sie durch ihr pädagogisches Konzept darstellen das der Verein etwas besonderes ist. Das muss nach § 5 des Sozialgesetzbuches VIII von der Kommune akzeptiert werden und mit einer Förderung belohnt werden.
Für die Berechnung muss ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan erstellt werden.
Wo Kinder ganztätig oder für einen Teil des Tages betreut werden, bedarf der Träger dieser Kita eine Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt. Die Betriebserlaubnis umfasst die Zahl der Plätze und Gruppenstrukturen von Kindern und Personal.
Für den Betrieb der Kita sind Mindeststandards vorgegeben:

Eine der wichtigsten Vorraussetzungen sind geeignete Räumlichkeiten. Die Fläche muss so beschaffen sein, dass auch Gruppenaktivitäten möglich sind.

Warum Sie eine Betriebserlaubnis benötigen:
Um eine Kindertagesstätte gründen und betreiben zu dürfen, ist eine Betriebserlaubnis (§ 45,1 SGB VIII) für die verschiedenen Leistungsarten nach den landesjugendamtlichen Richtlinien notwendig. Diese erteilt die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration – Abteilung Kindertagesbetreuung -. Hier ist ebenfalls eine Förderung möglich. Im Kinder- und Jugendhilfegesetz ist geregelt, dass Ihnen die Erlaubnis nicht erteilt werden kann, wenn die Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht gewährleistet ist. Alle Kindertagesstätten unterliegen der Aufsicht durch den Staat. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die Betreuungsgegebenheiten auch außerhalb der Familie dem Wohl des Kindes förderlich sein müssen.
Welche Mindestanforderungen an privat betriebene Kindertagesstätten gestellt werden:
Für den Betrieb einer Kindertagesstätte sind Mindeststandards vorgegeben. Sie betreffen insbesondere die Anforderungen an Räume und Gebäude, die Personalausstattung, und die Gruppengrößen. Die Betriebserlaubnis umfasst die Zahl der Plätze und die Gruppenstrukturen von Kindern und Personal. Diese Mindeststandards sind verbindlich, d.h. sie gelten auch für nicht geförderte Einrichtungen.
Darüber hinaus ist vorgeschrieben, dass die Räume ausreichend hell, warm, sauber, belüftbar und trocken sein müssen sowie den einschlägigen Sicherheitsvorschriften (Brandsicherheit, Fluchtwege im Gefahrenfall, Sicherheit, Sicherheit der elektrischen Anlagen und der Heizung, sachgerechte Wasserver- und entsorgung) entsprechen müssen.
Kellerräume gelten z. B als ungeeignet.
Es muss den Kinder möglich sei, gefahrlos spielen zu können. Glasflächen und Heizkörper müssen angemessen gesichert werden. Für Kinder unter 3 Jahren müssen darüber hinaus Schlafmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
Jede Einrichtung sollte über ein eigenes Außengelände verfügen oder aber Zugang zu nahe gelegenen öffentlichen Parks oder Spielplätzen haben.
Tip: Als Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass pro Gruppe etwa 60 qm benötigt werden.
Neben dem Gruppenbereich im engeren Sinne sind Wasch- und WC-Räume, Garderobenplätze, eine Küche und i. d. R. ein Mitarbeiterraum erforderlich.

Folgende Quadratmeter pro Kind sind als Mindestgrößen vorgeschrieben:
- für Krippengruppen (0 bis 3 Jahre) 3,5 m² pro Kind,
- im Elementarbereich (3 bis 6 Jahre) für Ganztagsgruppen 3 m², für Halbtagsgruppen 2 m² pro Kind,
- für Schulkinder mindestens 2,8 m² pro Kind.
Personalausstattung und Gruppenfrequenz:
Kindertageseinrichtungen müssen über geeignete Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit in
den Gruppen verfügen. Die Arbeit der Fachkräfte soll erforderlichenfalls durch geeignete
weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstützt werden.

Nach den Vorgaben des Landesjugendamtes müssen die leitenden Kräfte über eine
pädagogische/pädagogisch-pflegerische Qualifikation verfügen. Die Ausbildung einer
Berufsfachschule für Kinderpflege gilt in der Regel als Mindestqualifikation.

Das Verhältnis der Anzahl des in der Kindertageseinrichtung tätigen Personals wird durch folgenden Personalschlüssel bestimmt:
- in Kinderkrippen eine pädagogische Fachkraft für 6 Kinder,
- in Kindergärten eine pädagogische Fachkraft für 13 Kinder im Alter von zwei Jahren und neun Monaten bis zum Schuleintritt
- in Horten 0,8 (bei Frühhorten 0,9) pädagogische Fachkraft für 20 Kinder und
- eine pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn
einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformulare zur Erteilung der Betriebserlaubnis, erhältlich beim Berliner
Landesjugendamt
- Pädagogische Konzeption
- Finanzierungskonzept / Rentabilitätsvorausschau bei Kindertageseinrichtungen außerhalb des Bedarfsplanes
- Nachweis über die Prüfung der Rentabilitätsvorausschau durch ein
Unternehmensberatungsbüro bzw. einen Steuerberater
- Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise der Leiterin bzw. des Leiters der Einrichtung und
der Angestellten
- Privatpersonen, die eine Kindertageseinrichtung betreiben wollen, haben ein Führungszeugnis zu erbringen
- Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes
Sowie folgende Stellungnahmen:
- Stellungnahme des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes
- Stellungnahme des örtlich zuständigen Lebensmittelveterinäramtes
- Stellungnahme der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde
- Niederschrift zur Brandverhütungsschau des örtlich zuständigen Brand- und
Katastrophenschutzamtes
- TÜV-Gutachten über die Sicherheit der Spielgeräte auf der Freispielfläche

Finanzielle Hilfen für private Kindertagesstätten
Wenn Sie eine privat betriebene Kindertagesstätte eröffnen wollen, sollten Sie die anfallenden Kosten zusammenstellen und prüfen, ob Sie sich mit Hilfe des Landesjugendamtes eine solche Aufgabe zutrauen. Für Wirtschaftsunternehmen und kirchliche Träger werden mit dem Jugendamt Pflegesätze vereinbart und ausgezahlt.
Einmalige Kosten, zum Beispiel im Falle von Baumaßnahmen und für die Beschaffung von Inventar, können durch einen Investitionszuschuss gemäß dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen gefördert werden.
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