(openPR) Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung nach § 16 UrhG
Nach Angaben der U+C Rechtsanwälte ist das Streamen von Pornofilmen bereits eine Verletzung des Urheberrechts. Die Urheberrechtsverletzung findet statt, weil eine technisch nicht zu umgehende Zwischenspeicherung auf dem Computer des Nutzers erfolgen muss, die angeblich jedoch nur der abmahnenden Instanz The Archive AG zusteht. Dennoch sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden.
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Derzeit erhalten tausende private Nutzer des Streamingangebotes von Redtube Abmahnungen der The Archive AG. Die von diesem Unternehmen beauftragte Kanzlei U+C Rechtsanwälte – Anwaltskanzlei Urmann & Kollegen – werfen den Abgemahnten dabei vor, eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 16 UrhG begangen zu haben. Dazu soll es durch eine technisch notwendige Zwischenspeicherung auf den Computern der Nutzer gekommen sein, die vor allem die Streaming-Angebote von Titeln wie “Miriam´s Adventures“, „Amanda´s Secrets“, „Dream Trip“, „Hot Stories“, und „Glamour Show Girls“ angeschaut hatten.
The Archive AG beruft sich nun auf ihr alleiniges Urheberrecht. Dem Unternehmen stünde damit auch das Recht der Vervielfältigung zu, gegen das die Nutzer durch die Zwischenspeicherung verstoßen haben sollen. Die Kanzlei U+C Rechtsanwälte verlangt in ihrem Schreiben an die Betroffenen die Zahlung von 250,00 Euro an die The Archive AG sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Grundsätzlich greift zwar das Streamen von Filmen im Internet in das Recht zur Vervielfältigung des Urhebers ein (§ 16 Abs. 1 UrhG). Dieser Eingriff ist jedoch durch die in den Bestimmungen § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG und des § 44 a Nr. 2 UrhG festgelegten Grenzen zulässig. Deshalb sind die Abmahnungen nicht gerechtfertigt. Auch die Herausgabe der IP-Adressen der Nutzer von Redtube, die vor dem Landgericht Köln durchgesetzt wurde, erscheint fragwürdig, denn es geht dabei um einen Anbieter, der weder aktuelle Kinofilme, noch kürzlich erschienenen DVDs oder Blue-Rays anbietet. Damit ist Redtube nicht als rechtswidrige Quelle anzusehen.
Die betroffenen Nutzer sollten deshalb keine Unterlassungserklärung abgeben, denn dadurch könnte in Zukunft jeder Klick auf einen Pornofilm im Internet mit einer Vertragsstrafe von bis zu 5.000 Euro führen.











