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Urheberrecht: Wird Streaming zur neuen Abmahnwelle?

08.01.201419:05 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Urheberrecht: Wird Streaming zur neuen Abmahnwelle?
Bei LA Rechtsanwälte arbeiten unterschiedliche Anwälte, die u.a. im Urheberrecht tätig sind.
Bei LA Rechtsanwälte arbeiten unterschiedliche Anwälte, die u.a. im Urheberrecht tätig sind.

(openPR) Aus aktuellem Anlass rund um die Vorkommnisse zu Redtube stellt sich bei vielen Internetnutzern die ganz allgemeine Frage, ob Streaming nun legal oder doch illegal und damit abmahnfähig ist. Und wie so viele Fragen im rechtlichen Bereich, kann auch diese nicht klar mit ja oder nein beantwortet werden.



Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass der rein technische Vorgang des Streaming per se einen vollkommen legalen Vorgang des Darstellens von Filmen und anderen Webinhalten auf dem eigenen Rechner bezeichnete, ohne dass diese Inhalte dort auch dauerhaft gespeichert werden müssen. Die Frage nach der Rechtslage stellt sich erst dort, wo urheberrechtlich geschützte Filme und Inhalte gestreamt werden. Das wird auf den meisten bekannten Portalen wie z.B. kino.to oder maxdome der Fall sein. Der Unterschied zwischen diesen Portalen liegt nun darin, dass die einen die Rechte zum öffentlichen Zugänglichmachen der Filme bei den Urhebern erworben haben. Damit erfolgt das Bereitstellen des Stream rechtmäßig, so dass auch der User keine Urheberrechtsverletzung begeht.
Inwieweit dies jedoch bei den kostenlosen Portalen anders ist, ist Gegenstand zahlreicher Diskussionen. Grundsätzlich ist der reine Werkgenuss, also das bloße Ansehen eines Filmes nicht vom Urheberrecht geschützt. Allerdings werden beim Streaming Teile davon im sog. Cache zwischengespeichert. Da das Urheberrecht grundsätzlich nicht nach Art und Umfang einer Kopie unterscheidet, fällt diese Speicherung schon in den Bereich der urheberrechtlich geschützten Handlungen.
Möglicherweise fällt die Speicherung im Cache jedoch unter die Vorschrift des § 53 UrhG, nach dem das Erstellen einer Privatkopie erlaubt ist. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass das Streaming ausschließlich zum privaten Gebrauch erfolgt und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist. An diesem Punkt wird vielfach argumentiert, dass bei kostenlosen Portalen die Nutzer wissen müssten, dass die Vorlagen rechtswidrig seien, so dass Streaming über z.B. kino.to demzufolge eine Urheberechtsverletzung darstellt. An diese Stelle könnte der Einwand helfen, dass nicht jedes kostenlose Angebot im Internet rechtswidrigen Inhalt bereithält. Auch Videos über youtube.com oder ähnliche Portale könnten nicht vom Urheber selbst dort eingestellt worden sein, so dass es sich wieder um eine rechtswidrige Vorlage handelt. Kaum jemand wird jedoch auf di Idee kommen beim Nutzen der Plattform youtube.com eine Urheberechtsverletzung zu begehen. Inwieweit dies nun bei anderen, zumal werbefinanzierten kostenlosen Portalen anders sein soll, ist nicht wirklich schlüssig.

Im Übrigen lässt sich jedoch zur Beurteilung, ob eine Rechtsverletzung durch das Streaming begangen wird, auch noch der § 44a UrhG heranziehen. Demzufolge sind einzelne Vervielfältigungshandlungen zulässig, die lediglich vorübergehend sind und keine eigenständige Bedeutung haben, da sie nur ein integraler Bestandteil des technischen Vorgangs zur rechtmäßigen Werknutzung – also dem Ansehen des Filmes – sind, legal. Und nichts anderes passiert bei den Zwischenspeicherungen im Cache. Sie haben keine eigenständige Bedeutung und dienen lediglich dem Zweck, den Film ohne Verzögerung anzuschauen. Demnach wird das Streaming durch den Nutzer von genau dieser Vorschrift abgedeckt und stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

Zu diesem Schluss sind nun offensichtlich auch einige Richter am LG Köln gekommen, die zuvor noch großzügig die Auskunftsbegehren der Abmahnanwälte in der Redtube-Affäre bewilligt hatten. Ob und inwieweit sich diese Auffassung nun tatsächlich durchsetzen wird und auch dauerhaft vor Gericht Bestand haben wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Es gibt nach wie vor genügend Abmahnkanzleien, die hier eine andere Rechtsauffassung vertreten, so dass noch keine generelle Entwarnung gegeben werden kann. Allerdings ist die Erklärung der Richter aus Köln in wichtiges Indiz dafür, dass Streaming richtigerweise nicht als Verletzung des Urheberechts zu qualifizieren ist. Für weitere Fragen rund um das Urheberrecht steht Ihnen der in der Kanzlei LA Rechtsanwälte zuständige Anwalt für Internetrecht und Urheberrecht in Berlin gerne zur Verfügung.

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