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Einblenden von Filmausschnitten bei YouTube

17.12.201516:50 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Einblenden von Filmausschnitten bei YouTube
Rechtsanwalt Sascha Leyendecker
Rechtsanwalt Sascha Leyendecker

(openPR) Von Kölner Richtern hört man zur Zeit meistens im Zusammenhang mit der Redtube-Abmahnwelle. Während die Richter des LG Köln langsam zurück rudern, machen die Kollegen vom Oberlandesgericht mit einer weiteren interessanten Entscheidung in Sachen Urheberrecht auf sich aufmerksam.

Dem Gericht in Köln lag ein Fall vor, in dem der Antragsteller behauptete, in einem Video des Antragsgegners („Sara’s Show - 46 - Perbindeshi qe keqtrajton artistet”), das auf dem YouTube-Kanal „Nitro Shqip” veröffentlicht worden ist, seien Ausschnitte aus einem Dokumentarfilm enthalten, dessen Urheber er selbst sei. Darüber hinaus würde ein Bild eingeblendet, an dem ihm die Nutzungsrechte zuständen. Der Antragsgegner hatte sich unter anderem mit der Argumentation verteidigt, die Einblendungen seien vom Zitatrecht gem. § 51 UrhG gedeckt.

Mit Urteil vom 13.12.2013 (Az.: 6 U 114/13) wurde entschieden, dass das Einblenden von Filmausschnitten in einem Youtube-Video ist nicht per se vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass der verwendete Ausschnitt als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden dient. Soll mit dem verwendeten Ausschnitt lediglich eine pauschale Kritik an dessen Urheber geübt werden, ohne dass inhaltlich auf den Ausschnitt eingegangen wird, ist dies nicht gerechtfertigt. Das Urteil betont in diesem Zusammenhang die innere Verbindung die mit den eigenen Gedanken hergestellt werden muss. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden, führte das Gericht in der Urteilsbegründung aus.

Es ist also darauf zu achten, dass der gezeigte Ausschnitt eine Beleg- oder Erörterungsfunktion für die Ausführungen des Zitierenden hat und nicht nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit wiedergegeben wird. Beschränkt sich der Zitierende darauf, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen, so ist der Beleg- oder Erörterungsfunktion gerade nicht Rechnung getragen.

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