(openPR) Das Landgericht Hanau hat am 27.09.2013 (9 O 130/12) entschieden, dass der Versicherer für den Einwand der Vorvertraglichkeit eines Versicherungsfalles beweispflichtig ist und verurteilte den Versicherer dazu, die Kosten einer Zahnbehandlung zu erstatten.
Konkret ging es bei dem Rechtsstreit um die Frage, ob die beklagte CSS Versicherung AG der Klägerin die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung erstatten muss. Die Klägerin unterhielt bei dem Versicherungsunternehmen eine private Zahnzusatzversicherung. Als sie einen Heil- und Kostenplan bei dem Versicherer einreichte, lehnte dieser die Kostenzusage ab und begründete dies damit, dass die Behandlung sich auf eine Zahnerkrankung beziehe, die bereits vor Beginn der Versicherung diagnostiziert worden wäre (sogenannter vorvertraglicher Versicherungsfall). Für derartige Fälle war nach den Versicherungsbedingungen die Leistungspflicht aus der Versicherung ausgeschlossen.
Während die CSS der Ansicht war, die Klägerin müsse beweisen, dass keine Vorvertraglichkeit vorläge, vertraten die Richter eine andere Meinung: Die Beweislast lag danach beim Versicherer. Da dieser aber nicht nachweisen konnte, dass die Erkrankung bereits vor Abschluss der Versicherung durch einen Arzt festgestellt worden war, wurde er zur Leistung verurteilt.









