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Versicherungen bei Veranstaltungen immer im Blick haben

15.07.201418:38 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Versicherungen bei Veranstaltungen immer im Blick haben

(openPR) Versicherungen bei Veranstaltungen sind eine wichtige Stütze des Veranstalters und andere Dienstleister für den Fall der Fälle, der sich leider nie zu 100% verhindern lässt. Allerdings ist immer wieder festzustellen, dass einerseits Versicherungen gar nicht erst abgeschlossen werden und andererseits oftmals erstaunlich wenige Kenntnisse über den eigenen Versicherungsschutz bestehen.



1.) Was hat man eigentlich versichert?
Wenn man schon einen Vertrag abgeschlossen hat, sollte man genauso wie bei allen anderen Verträgen wissen, was drin steht – und wissen, welche Tätigkeiten ggf. gar nicht versichert sind. Die Gefahr besteht dabei insbesondere dann, wenn der Versicherungsvertrag irgendwann vor längerer Zeit abgeschlossen wurde und seitdem im Schrank verstaubt und zwischenzeitliche Änderungen dann gar nicht berücksichtigt sind.

2.) Änderungen der eigenen Tätigkeiten
Wird das eigene Tätigkeitsfeld geändert, muss geprüft werden, ob dies noch immer vom Versicherungsumfang gedeckt ist.

Dabei dürfen die sog. gefahrerhöhenden Momente nicht vergessen werden: Der Versicherungsnehmer muss seinen Versicherer informieren, wenn sich die Gefahrenlage erhöht. Das gilt unabhängig davon, ob er die Gefahrerhöhung selbst herbeigeführt hat oder ob die Gefahr anderweitig größer wurde (§ 23 VVG).

Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, sich an einem Versicherungsvertrag festhalten zu lassen, obwohl sich die Risikolage so geändert hat, dass nach den Erkenntnissen der Versicherungsmathematik und den Grundsätzen der Versicherungstechnik die Erhebung einer höheren Prämie geboten gewesen wäre, so der Bundesgerichtshof.

Von einer Gefahrerhöhung spricht man meist dann, wenn nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei welcher der Versicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte.

Es kann drei Fälle der Gefahrerhöhung geben, die unterschiedliche Anzeigepflichten mit sich führen:

Fall 1: Selbst geschaffene und erkannte Erhöhung der Gefahr (§ 23 Abs. 1 VVG):
• Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
• Das heißt: Der Versicherungsnehmer muss vor der Gefahrerhöhung den Versicherer informieren.

Fall 2: Nachträglich erkannte Gefahrenerhöhung (§ 23 Abs. 2 VVG):
• Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.

Fall 3: Gefahrenerhöhung durch Dritte verursacht (§ 23 Abs. 3 VVG):
• Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

Bei einer Gefahrenerhöhung kann der Versicherer den Vertrag kündigen (§ 24 VVG) oder eine Erhöhung der Prämie verlangen (§ 25 VVG). Würde sich die Prämie allerdings um mehr als 10% erhöhen, hätte der Versicherungsnehmer wiederum ein Kündigungsrecht.

3.) Rechtsfolgen der unterlassenen oder verspäteten Anzeige
Die Folgen einer unterlassenen Anzeige der Gefahrenerhöhung sind gravierend:
Fall 1: Selbst geschaffene und erkannte Erhöhung der Gefahr:
• Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich die von ihm selbst geschaffene und erkannte Gefahrenerhöhung nicht angezeigt, verliert er seinen Versicherungsschutz.
• Hat er diese Gefahrenerhöhung grob fahrlässig nicht angezeigt, kann der Versicherer seine Leistungen entsprechend kürzen (§ 26 Abs. 1 VVG).

Fall 2: Nachträglich erkannte Gefahrenerhöhung, und

Fall 3: Gefahrenerhöhung durch Dritte verursacht:
• Der Versicherungsnehmer verliert seinen Versicherungsschutz, wenn der Schaden später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen und diese vorsätzlich nicht erfolgt war (§ 26 Abs. 2 VVG).
• Wurde die Anzeige grob fahrlässig unterlassen, kann der Versicherer seine Leistungen entsprechend kürzen.

Die unterlassene Anzeige wirkt sich nur dann nicht aus (§ 26 Abs. 3 VVG), wenn
• die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles war oder
• zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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