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FHH-Fonds Nr. 07 MT Levantia droht offenbar die Insolvenz

Bild: FHH-Fonds Nr. 07 MT Levantia droht offenbar die Insolvenz
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Ein weiterer FHH-Schiffsfonds steht offenbar vor der Insolvenz. Wie das fondstelegramm berichtet, wurde der FHH-Fonds Nr. 07 MT Levantia vom Amtsgericht Hamburg unter die vorläufige Insolvenzverwaltung gestellt (Az.: 67a IN 533/13).

Nicht zum ersten Mal wurde ein Schiffsfonds, den das Emissionshaus Fondshaus Hamburg (FHH) aufgelegt hat, von der anhaltenden Krise der Schifffahrt erfasst. Im Falle einer Insolvenz stehen die Anleger vor dem Totalverlust ihres investierten Geldes. Der Doppelhüllentanker MT Levantia wurde 1999 gebaut und im Juni 2003 von FHH in den Fonds eingebracht. Voll platziert war der Fonds dann 2004.



Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei vielen Schiffsfonds scheinen nicht abzureißen. Erst kürzlich stand das 300. Fondsschiff seit Beginn der Krise vor der Pleite. Leidtragende von dieser anhaltend schlechten Entwicklung sind auch die Anleger. Viele von ihnen haben in der Hoffnung auf eine sichere Kapitalanlage oder um das Leben im Alter abzusichern in Schiffsfonds investiert und ihr Geld verloren.

Soweit müsse es aber nicht kommen, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Gerade bei Schiffsfonds könnten die Anleger in vielen Fällen berechtigte Hoffnung haben, Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen zu können. „Unserer Erfahrung nach hatten tatsächlich viele Anleger den Wunsch, ihr Geld sicher anzulegen, um im Alter etwas auf der hohen Kante zu haben. Dennoch wurden ihnen Anteile an Schiffsfonds vermittelt. Diese sind aber nichts anderes als unternehmerische Beteiligungen und als solche naturgemäß mit großen Risiken verbunden. Als Altersvorsorge in aller Regel also denkbar ungeeignet“, erklärt Cäsar-Preller.

Daher könnte in solchen Fällen durchaus Falschberatung vorliegen, die wiederum den Anspruch auf Schadensersatz begründen kann. „Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört die umfassende Risikoaufklärung. Der Anleger muss also über alle Risiken, die seine Investition mit sich bringt, informiert werden. Auch über das Risiko, sein gesamtes investiertes Geld eventuell zu verlieren“, so der erfahrene Jurist.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Anleger zudem auch über mögliche Provisionen, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, in Kenntnis gesetzt werden. „Der BGH vertritt die Auffassung, dass diese sogenannten Kick-Back-Zahlungen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können“, erläutert Cäsar-Preller. Denn diese Provisionen können ein Indiz dafür sein, ob die vermittelnde Bank ihre eigenen Interessen möglicherweise höher eingestuft hat als die Wünsche des Kunden. „Bei Kenntnis dieser Kick-Backs wäre der Kauf also möglicherweise gar nicht zu Stande gekommen“, so Cäsar-Preller.

Falschberatung oder Verschweigen der Kick-Backs können den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Allerdings muss immer der Einzelfall geprüft werden. Anleger, die bereits 2003 in den FHH-Fonds Nr. 07 investiert haben, sollten sich allerdings zügig an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, da bereits die Verjährung der Schadensersatzansprüche drohen könnte.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger von Schiffsfonds.

Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de

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