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FHH Fonds Nr. 25 MS Vega Topas von der Insolvenz bedroht

Bild: FHH Fonds Nr. 25 MS Vega Topas von der Insolvenz bedroht
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Am Amtsgericht Bremen wurde nach Angaben des fondstelegramms das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiffsgesellschaft des FHH Fonds Nr. 25 MS Vega Topas eröffnet (Az. 526 IN 4/14). Für die Anleger könnte die Insolvenz den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten.



Die Schifffahrt befindet sich seit langem in einer tiefen Krise. Als Folge davon gerieten Schiffsfonds gleich reihenweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten oder mussten Insolvenz anmelden. Dem vom Fondshaus Hamburg aufgelegten Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 25 MS Vega Topas droht nun ein ähnliches Schicksal – und den Anlegern massive finanzielle Verluste.

Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, rät betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen zu lassen. Wie der Jurist aus Erfahrung weiß, ist es bei der Vermittlung von Schiffsfonds-Anteilen häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen. „Mit den Schiffsfonds-Anteilen wurden unternehmerische Beteiligungen erworben. Die bieten natürlich nicht nur die Aussicht auf Rendite, sondern bergen auch Risiken. Dennoch wurden erfahrungsgemäß Schiffsfonds immer wieder als sichere Kapitalanlage beworben“, so Cäsar-Preller.

Schiffsfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Neben den meist langen Laufzeiten zählt z.B. auch die erschwerte Handelbarkeit oder das Totalverlust-Risiko dazu. „Von einer sicheren Altersvorsorge kann also keine Rede sein“, erklärt Cäsar-Preller. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über die Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. „Ist dies nicht geschehen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, sagt Cäsar-Preller.

Darüber hinaus hätten die Banken auch über die Provisionen, die sie für die Vermittlung eingestrichen haben, informieren müssen. „Der BGH hat zu diesen so genannten Kick-Backs klar und im Sinne der Anleger Stellung bezogen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen die Rückvergütungen offen gelegt werden, damit der Anleger auch das Provisionsinteresse der Bank kennt. Bei Kenntnis der Provisionen wäre es möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen“, so Cäsar-Preller. Wurden die Kick-backs verschwiegen, kann dies ebenfalls den Schadensersatzanspruch begründen.

Anleger konnten sich seit 2004 an dem FHH Fonds Nr. 25 beteiligen. Daher könnte schon bald Verjährung drohen. Anleger sollten darum schnell handeln, wenn sie noch ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Schiffsfonds-Anleger.

Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de

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