(openPR) In unserem Newsletter Juli September 2012 hatten wir Sie über die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu den sogenannten Branchenbuchfällen informiert. Hierbei ging es um Fälle, in denen von einem Unternehmen oder einer Person ein Branchenverzeichnis im Internet unterhalten wird und zur Gewinnung von Einträgen an Gewerbetreibende ein Formular versandt wird, welches in einer Weise aufgebaut ist, dass sich auf der linken Seite des Formulars mehrere Zeilen zu Unternehmensdaten befinden sowie eine Unterschriftszeile, die regelmäßig fett gedruckt hervorgehoben ist, sowie eine Anmerkung, dass um umgehende Rücksendung gebeten wird. Auf der rechten Seite des Formulars befindet sich dann regelmäßig in klein gehaltener Schrift ein Hinweis darauf, dass es sich hierbei um ein entgeltpflichtiges Abonnement handelt, das häufig über eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren geht und pro Jahr mehrere hundert Euro netto kosten soll.
Der Bundesgerichtshof hat in solchen Fällen entschieden, dass es sich bei der in der rechten Spalte enthaltenen Entgeltklausel um eine sogenannte überraschende Entgeltklausel handelt, die entsprechend den deutschen AGB Vorschriften unwirksam ist. Hintergrund hierfür ist, dass für den Empfänger nicht hinreichend deutlich erkennbar sei, dass es sich lediglich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags handele, da die Aufmerksamkeit des Empfängers durch die Hervorhebung auf die linke Seite des Formulars gelenkt wird und dadurch die Entgeltpflicht, welche auf der rechten Seite enthalten ist, von einem durchschnittlich aufmerksamen Gewerbeempfänger nicht zur Kenntnis genommen wird.
Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welche von der rechtlichen Praxis bereits seit längerer Zeit erwartet worden war, hat zwar nicht zur völligen Einstellung von solchen sogenannten Branchenbuchfällen geführt, jedoch ist es nun wesentlich einfacher für einen Empfänger, der ein entsprechendes Formular ausgefüllt und zurückgesandt hat, aus dem so abgeschlossenen entgeltpflichtigen Vertrag herauszukommen.
Nun scheint sich eine neue Welle am Markt abzuzeichnen, wobei diesmal das Formular nicht den
Anschein erweckt, dass es sich um eine Abfrage gewerblicher Daten handelt; sondern in diesem Fall werden Inhaber von Marken angeschrieben und aufgefordert einen Betrag für die Eintragung der Marke zu zahlen. Dies betrifft nicht nur neu angemeldete Marken, sondern ebenfalls Marken, die bereits seit mehreren Jahren bei den entsprechenden Markenämtern registriert sind. Gerade Markeninhabern von bereits seit mehreren Jahren eingetragenen Marken wird dadurch suggeriert, dass es nun Zeit sei, die Verlängerungsgebühr für ihre Marke zu bezahlen. Die Formulare enthalten die Anmeldenummer sowie das Anmeldedatum und die Klassen, für die die jeweilige Marke eingetragen ist, eine Abbildung der Marke sowie eine Übersicht der zu zahlenden Gebühren und einen Hinweis auf welches Konto die Zahlung zu erfolgen hat, sowie eine Aufforderung, die Zahlung innerhalb von 7 Tagen vorzunehmen. All diese Dinge sind in Fettschrift hervorgehoben, wobei sich lediglich am unteren Ende des Formulars in einfacher kleiner Schrift ein Hinweis befindet, dass es sich hier nicht um eine Rechnung, sondern um ein Angebot zur Registrierung der Marke auf einer Internetseite handelt. Während im letzten Jahr solche Angebote häufig aus der Slowakei kamen, treten sie nun auch vermehrt mit Absendern aus der Tschechischen Republik bzw. aus Polen auf. Eine Übersicht über einige der so verbreiteten Angebote ist abrufbar auf der Seite der World Intellectual Property Organization unter www.wipo.int/pct/en/warning/pct_warning.html. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die hier enthaltene Aufstellung nicht abschließend ist und sich unter diversen vorgeschobenen Unternehmensnamen weitere solche Angebote im Umlauf befinden. Beim Erhalt entsprechender „Rechnungen“ ist daher erhöhte Vorsicht geboten und solche Schriftstücke sollten stets geprüft werden bevor irgendwelche Zahlungen geleistet werden.















