(openPR) Das OLG Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung vom 27.06.2013 (12 U 127/12) festgestellt, dass der Versicherer bei einer Zahnzusatzversicherung (ergänzende Krankenversicherung) die Kosten einer Implantatversorgung auch dann übernehmen muss, wenn der Behandlungsbedarf zwar bereits schon vor dem Abschluss der Versicherung erkannt worden war, von einer Versorgung zum damaligen Zeitpunkt mit, aus medizinischer Sicht vertretbaren Gründen, aber abgesehen worden war.
Damit ging der Einwand des Versicherer, es handele sich um einen Fall der Vorvertraglichkeit, ins Leere.
Diese Konstellationen stellen in der Praxis ein häufiges Problem dar. Denn grundsätzlich muss der Versicherer nicht für Versicherungsfälle leisten, die bereits vor Vertragsbeginn eingetreten sind. In der Krankenversicherung stellt es sich dabei als besonders problematisch dar, dass bereits das Erkennen des Behandlungsbedarfs durch den Arzt, also die Diagnose, als Beginn der Behandlung zu werten ist.













