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Grundpreisangabe mit 2 Millimeter „großer“ Schrift?

04.07.201317:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Grundpreisangabe mit 2 Millimeter „großer“ Schrift?

(openPR) Ist Ihnen die Preisangabenverordnung (PAngV) bekannt? Nein? Das ist grundsätzlich nicht schlimm. Es sei denn, Sie sind gewerblicher Verkäufer. Dann sollten Sie unbedingt die dort geregelten Vorschriften zur korrekten Auszeichnung von Preisen und Preisbestandteilen beachten. Sonst können Sie abgemahnt werden. Gewerblich in diesem Sinn verkaufen Sie übrigens auch schon dann, wenn Sie regelmäßig bei eBay oder vergleichbaren Plattformen Dinge verkaufen. Auch, wenn es nur private Sachen sind.

Jedenfalls ist in der Preisangabenverordnung unter anderem geregelt, dass beim Verkauf von Waren, die nach Maßeinheiten angeboten werden (also zum Beispiel in Kilogramm, Litern oder Quadratmetern), der Grundpreis anzugeben ist (also der Preis pro Kilo, pro Liter oder pro Quadratmeter).

Hintergrund dessen ist, dass der Verbraucher vergleichen können muss. Wenn es also Verpackungen mit 300 Gramm und mit 750 Gramm gibt, dann ist durch die jeweilige Angabe, was der Inhalt pro Kilogramm kostet, der Preisvergleich einfacher.

Diese Grundpreisangabe muss in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis erfolgen. Und: Natürlich muss der Grundpreis auch deutlich lesbar sein.

Der Bundesgerichtshof hatte jetzt zu entscheiden, ob eine Schriftgröße von 2 Millimetern noch deutlich lesbar ist. Das Gericht hat das bejaht. Der BGH wies damit eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Discounter Netto ab.

Die Grundpreise seien kontrastreich und übersichtlich dargestellt, urteilte der BGH. Dass sich Käufer eventuell bücken müssen, um die Preise in den unteren Regalen lesen zu können, stehe der Beurteilung nicht entgegen.

Unsere Meinung

Zwei Millimeter groß ist nach eigenen Feldversuchen des Autors zum Beispiel das kleine „e“ bei einer Schriftgröße von Arial, 11 pt. in Word. Ob das wirklich ausreichend ist, um die Anforderungen zu erfüllen, mag jeder für sich beurteilen.

Fest steht aber, dass sich der Verkäufer nicht auf solche Dinge verlassen darf, sondern die Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Endpreises, deutlich lesbar und in korrekter Art und Weise im Sinne des § 2 der Preisangabenverordnung erfolgen muss.

Das gilt für Webshops ganz genauso, wie für den Supermarkt um die Ecke.

Und unbedingt sollten natürlich auch die weiteren Anforderungen der Verordnung beachtet und umgesetzt werden. Sonst ist die Abmahnung nicht mehr weit.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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