openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Ab wann ist klein zu klein?

23.04.201416:20 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ab wann ist klein zu klein?

(openPR) Man kennt das: Ohne Brille können viele Menschen vieles nicht mehr lesen, weil es zu klein geschrieben ist. Für die Werbeindustrie und Unternehmen, die ihren gesetzlichen Informationspflichten nachkommen wollen, kann das ein Problem werden: Wenn etwas zu klein geschrieben ist, gilt es als nicht vorhanden. Ist aber die Angabe einer bestimmten Information gesetzlich vorgeschrieben, kann es eine teure Abmahnung geben, wenn die Information zu klein geschrieben wurde.



Dabei will man viele Informationen, die gesetzlich erforderlich sind, aber gar nicht so groß schreiben, weil sie sonst das schöne Bild der Anzeige oder der Webseite o.Ä. zerstören.

Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit einer 2-Millimeter-Schriftgröße zu beschäftigen, und zwar bei der so genannten Grundpreisangabe: Im Supermarkt muss der Verkäufer „deutlich lesbar“ einen Grundpreis angeben, was bspw. das Kilo oder 100 Gramm kosten.

In dem Fall war der Grundpreis aber nur 2 Millimeter groß angegeben. Für die BGH-Richter kein Problem, da in dem konkreten Fall zwar die Schriftgröße recht klein war, dafür aber das Druckbild und die Gliederung sehr ordentlich, die Farbgestaltung und Anordnung von Worten und Zahlen klar und deutlich waren. Aus einer Entfernung von 50 cm war die Grundpreisangabe ohne weitere Mühe lesbar – damit war die Schriftgröße ausreichend, da sich der Käufer typischerweise direkt vor dem Regal befinden würde und so das Schild auch unschwer lesen könne und er sich darüber hinaus notfalls auch noch weiter dem Schild zumutbar annähern könne.

Das bedeutet nun aber nicht, dass überall und jede Schrift mit nur 2 mm ausreichend sei; dies hat der BGH in weiser Voraussicht gleich betont: In dem entschiedenen Fall hat es neben der Schriftgröße noch genug andere Aspekte gegeben, die die ausreichende Lesbarkeit gewährleistet hatten. Außerdem: Letztlich geht es nur um wenige Zahlen; das heißt: AGB oder längere Texte sollten nicht so klein geschrieben werden, da das Lesen längerer Texte mit kleiner Schriftgröße sonst unzumutbar werden könnte. Bereits 1984 hatte der BGH entschieden, dass längere Hinweistexte (damals ging es um Angaben bei einer Heilmittelwerbung) mindestens 6 Punkte groß sein müssten, um noch lesbar zu sein.

Wie so oft: Es kommt auf den Einzelfall an, u.a. wie weit die Zielgruppe von dem Dokument entfernt steht. Auf einem Plakat, das am Straßenrand aufgehängt wird und das Autofahrer auf sich aufmerksam machen soll, muss die Schriftgröße also deutlich größer sein als bspw. auf einem Flyer.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 791094
 810

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Ab wann ist klein zu klein?“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Schutt, Waetke Rechtsanwälte GbR

Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem Besuch einer Website neu eingeben müssen oder, dass über den virtuellen Warenkorb gespeichert wird, was der Nutzer kaufen will. Den rechtlichen Umgang regelt die sogenannte „Cookie-Richtlinie“. Diese EU-Richtlinie sieht eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in solchen Fällen vor. Nur wurde si…
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind in Deutschland als Vereine organsiert und unterliegen damit dem Vereinsrecht. Jeder Verein hat die DSGVO vollumfänglich zu beachten. Doch inwieweit sind nicht Besonderheiten zu berücksichtigen, die dem Vereinsleben bzw. hier der Aufgabe von Parteien zur Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes …

Das könnte Sie auch interessieren:

Sie lesen gerade: Ab wann ist klein zu klein?