(openPR) Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Werner Siebers aus Braunschweig berichtet unter
www.haftrichter.de.ki
über eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Lüneburg, die ein Verfahren gegen einen Haft- und Ermittlungsrichter mangels Tatverdacht eingestellt hatte mit der Begründung, der Haftrichter sei wegen eines "Burn-Out-Syndroms" zum Zeitpunkt seiner unterlassenen Diensthandlung schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB gewesen.
Hintergrund war, dass der Haftrichter zunächst auf einen Antrag des Rechtsanwalts Siebers auf Anberaumung eines Haftprüfungstermins trotz mehrfacher Erinnerung nicht reagiert hat und dann auch nach Rücknahme dieses Antrages und Einlegung einer Haftbeschwerde untätig blieb.
Erst als die Staatsanwaltschaft mitbekam, dass da etwas nicht in Ordnung war, wurde der Haftbefehl innerhalb weniger Stunden aufgehoben, weil Verfahrensmängel auf der Hand lagen.
Das Erschreckende dieses Falles ist, dass die Staatsanwaltschaft in dem Einstellungsbescheid in dem Verfahren gegen den Richter mitgeteilt hat, dass seinen Mitarbeitern im Amtsgericht aufgefallen ist, dass er unkonzentriert und überlastet war und dass in seinem Dienstzimmer chaotische Zustände geherrscht hätten, so dass man vermuten muss, dass man in diesem Amtsgericht in Kauf genommen hat, dass eine schuldunfähige Person über die Freiheit von Menschen entscheidet.







