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Bundestag verabschiedet Auslandsschulgesetz

17.06.201313:21 UhrWissenschaft, Forschung, Bildung
Bild: Bundestag verabschiedet Auslandsschulgesetz

(openPR) Berlin, 17. Juni 2013. In der Nacht zum vergangenen Freitag hat der Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition das Auslandsschulgesetz verabschiedet. Damit wird erstmalig eine gesetzliche Grundlage für die personelle und finanzielle Förderung Deutscher Auslandsschulen begründet.



"Die Verabschiedung des Auslandsschulgesetzes im Bundestag ist ein historischer Schritt zu einer verlässlichen und nachhaltigen Förderung der Deutschen Auslandsschulen und ihrer freien Träger", so Detlef Ernst, Vorsitzender des Weltverbandes Deutscher Auslandsschulen. Das Gesetz sei eine besondere Anerkennung der langjährigen Leistung und Qualität der Deutschen Auslandsschulen sowie ein besonderes Zeichen für deren Wert für die Bundesrepublik Deutschland. "Trotz dieses besonderen Erfolges muss jedoch auch zukünftig daran gearbeitet werden, die Entschließung des Deutschen Bundestages von 2008 umzusetzen, nach der alle Deutschen Auslandsschulen nachhaltig gefördert werden sollen und nicht nur ein Teil." Staatsministerin Pieper betonte, dass mit dem Gesetz der gestiegenen Bedeutung Rechnung getragen werde, die die Deutschen Auslandsschulen in den letzten Jahren auf Grund der demographischen Entwicklung, dem daraus resultierenden Fachkräftemangel und der Internationalisierung des Hochschulstandortes Deutschland erhalten hätten.

Rund 60% der Deutschen Auslandsschulen erhalten zukünftig gesetzliche Absicherung

Gemäß der gesetzlichen Regelung werden nach Angaben des Auswärtigen Amts mit 82 von 141 freien Schulträgern Deutscher Auslandsschulen Förderverträge geschlossen, die über drei Jahre einen gesetzlichen Anspruch auf die personelle und finanzielle Förderung absichern. Dieser überjährige Anspruch auf Förderung ist ein Paradigmenwechsel im Hinblick auf die bisher übliche Anwendung des Zuwendungsrechtes. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die überjährigen Ziele, auf die die freien Schulträger verpflichtet werden, auch nachhaltig erreicht werden können. Die freien Schulträger der Deutschen Auslandsschulen finanzieren im Durchschnitt 80% ihrer Haushalte selbst.
Kernanforderung für den gesetzlichen Anspruch wird sein, dass eine Schule durchschnittlich 12 Abschlüsse pro Jahr in den letzten drei Jahren erreicht hat. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.04.2013 sollte eine Kennzahl von 20 Abschlüssen gelten. So wären nur 43 Schulen unter die gesetzliche Regelung gefallen. "Es ist ein besonderer Erfolg derjenigen, die sich dafür eingesetzt haben, dass es in den vergangenen Wochen noch gelungen ist, die Anzahl der Schulen, die von der gesetzlich abgesicherten Förderung profitieren können, zu verdoppeln und die Mehrheit der Schulen abzusichern", so Ernst. Der WDA hatte sich nachdrücklich dafür eingesetzt, alle bisher geförderten Schulen in die gesetzliche Förderung aufzunehmen. Der Unterausschuss für Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik hatte am 25.04.2013 überfraktionell und einstimmig eine Abschlusskennzahl fünf gefordert, wodurch die Anzahl der abgesicherten um weitere sieben Schulen höher gelegen hätte. Letztendlich konnte aber nur der Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und FDP, der 12 Abschlüsse vorsah, eine Mehrheit finden. Nach Angaben des Auswärtigen Amts werden Schulen im Aufbau oder kleine Schulen an schwierigen Standorten, die die Kriterien für den gesetzlichen Förderanspruch nicht erfüllen können, weiterhin mit dem Instrument der Zuwendungsförderung gefördert und können bei Erfüllung der Qualitätskriterien noch anspruchsberechtigt werden.

Gesetz ist haushaltsneutral

Bis das Gesetz am Abend um 23:59 Uhr durch den Bundestag, sprichwörtlich kurz vor zwölf in dieser Legislaturperiode, verabschiedet werden konnte, hatte der Haushaltsausschuss am 05.06.2013 in geschlossener Sitzung eine Expertenanhörung angesetzt, in der die Frage im Zentrum stand, ob ein Gesetz notwendig sei und wie ein unkontrolliertes Wachstum des Systems der Auslandsschulen sowie Mehrausgaben vermieden werden könnten. Der Bundesrechnungshof hatte in Bezug auf den über den vorgesehenen Rahmen erfolgten Ausbau der so genannten Partnerschulen in seinen Bemerkungen 2012 gefordert, "dass das Auswärtige Amt künftig die finanziellen Auswirkungen seiner politischen Entscheidungen auf den Haushalt rechtszeitig sowie umfassend aufzeigt und in der mittelfristigen Finanzplanung abbildet. Damit können Mittelengpässe und überplanmäßige Ausgaben vermieden werden" (BRH, Bemerkungen 2012, S. 147). Für den WDA stellte Geschäftsführer Thilo Klingebiel noch einmal dar, dass die Förderung aus dem Schulfonds durch das Auslandschulgesetz nicht mehr als Zuwendung, sondern auf der gesetzlichen Basis an die Schulträger erfolgen würde. Auch bei der vom WDA geforderten Aufnahme aller bisher geförderten und damit bewährten Deutschen Auslandsschulen einschließlich der frei getragenen DSD-Schulen bzw. Sprachbeihilfeschulen in die gesetzlich geregelte Förderung, würden die eigentlichen Mittel im Schulfonds nicht ansteigen. Ein darüber hinaus gehender Ausbau des Systems dürfe nur finanziell untermauert und unter Einhaltung der bestehenden Vereinbarungen mit Schulträgern vorgenommen werden.

Am 12.06.2013 empfahl der Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Regierungskoalition unter Enthaltung der Linken dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Der Haushaltsausschuss fordert die Bundesregierung ferner auf, ihm die im Zusammenhang mit dem Auslandsschulgesetz abzuschließenden Verwaltungsvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften vor Abschluss zur Einwilligung vorzulegen und vor einer weiteren Ausweitung der Zahl der Partnerschulen im Rahmen der Partnerschulinitiative (PASCH) über die bisherige Anzahl (Stand Juni 2013) hinaus die Zustimmung des Haushaltsausschusses einzuholen.

Gesetz ist Teil des Reformkonzepts

Das Auslandsschulgesetz bildet eine Einheit mit dem  2011 zwischen Bund und Ländern vereinbarten Reformkonzept für die Deutschen Auslandsschulen. Demnach wird die Zahl der aus Deutschland vermittelten Auslandsdienstlehrkräfte abgesenkt und gleichzeitig ein Budget als Festbetragsförderung an die Schulträger ausbezahlt. Mit diesen Mitteln sollen die Schulträger dann Lehrkräfte auf dem freien Markt anwerben können, wodurch insgesamt Kosten eingespart werden sollen. Der WDA hatte am 02.04.2012 eine detaillierte Stellungnahme zur Art und Weise der Budgetierung und den Folgen veröffentlicht (Stellungnahme Budgetierung: www.auslandsschulnetz.de/wws/stellungnahme_budgetierung.php?sid=73501182990907732937145314531730).

Veränderungen zum Regierungsentwurf vom 15.04.2013

Neben der Absenkung der für den gesetzlichen Anspruch notwendigen Abschlüssen auf 12 wurden weitere Punkte in das Gesetz mit aufgenommen. Hier die wichtigsten:
1. Dem Antrag des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen wurde Rechnung getragen, indem in den jeweiligen Fördervertrag mit einem Schulträger eine Frist aufgenommen werden wird, innerhalb derer der Schulträger eine Konzeption zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts bzw. regelmäßige Fortschrittsberichte vorzulegen hat.
2. Es wird die Verpflichtung des Schulträgers, für Kinder aus einkommensschwachen Familien eine Ermäßigung des Schulgeldes vorzusehen, in die Förderverträge aufgenommen. Die Punkte 1 und 2 werden jedoch nicht als Voraussetzung für die Förderfähigkeit definiert.
3. In der Definition der geförderten Abschlüsse wird der Begriff "Realschulabschlüsse" durch die Wörter "mittlere Abschlüsse einschließlich Haupt- und Realschulabschlüsse" ersetzt.
4. Zur Förderung der deutschen Sprache kann die Bundesregierung Schulen im Ausland, die keine Deutschen Auslandsschulen sind, aber das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz anbieten, nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.
5. Das Auslandsschulgesetz schließt einen Anspruch auf Aufnahme an einer Deutschen Auslandsschule aus und stellt so die bestehende Rechtslage klar. Die gesetzliche Fixierung eines Beschulungsanspruchs für spezifische Schülergruppen, zum Beispiel für im Ausland lebende Schülerinnen und Schüler mit deutscher Staatsangehörigkeit, sei ein Verstoß gegen Diskriminierungsverbote, die sich aus diversen durch die Bundesrepublik ratifizierten Menschenrechtsabkommen ergeben. Mit der verabschiedeten Version des Gesetzes werden Schulen jedoch angehalten, Wertentscheidungen des Gesetzgebers, etwa die in § 21 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD), im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Vergabe von Schulplätzen angemessen zu berücksichtigen.

Entscheidung des Bundesrates steht aus

Nach der Verabschiedung des Auslandsschulgesetzes im Bundestag hat der Bundesrat nun über das Gesetz zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass es sich beim Auslandsschulgesetz um ein Einspruchsgesetz, nicht um ein Zustimmungsgesetz handelt. "Das Grundgesetz geht vom Grundfall des nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzes aus. Gesetze, die der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sind nämlich explizit im Grundgesetz aufgeführt. Alle Gesetze, die nicht einer der dort genannten Materien zugeordnet werden können, sind demnach so genannte Einspruchsgesetze. Der Einfluss des Bundesrates ist geringer als bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen. Er kann seine abweichende Meinung dadurch zum Ausdruck bringen, dass er Einspruch gegen das Gesetz einlegt. Der Einspruch des Bundesrates kann durch den Deutschen Bundestag überstimmt werden. Beschließt der Bundesrat mit der absoluten Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder) seiner Stimmen Einspruch einzulegen, kann der Einspruch nur mit der absoluten Mehrheit im Bundestag (Mehrheit der Mitglieder = Kanzlermehrheit) überstimmt werden. Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ein, müssen für die Zurückweisung des Einspruchs im Bundestag zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zusammen kommen, mindestens jedoch die Stimmen der Hälfte aller Mitglieder." (Quelle: Bundestag, 2013). Amtlich ist das Gesetz erst nach der Unterschrift des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung als Bundesgesetzblatt.

Deutsche Auslandsschulen – eine öffentlich-private Partnerschaft

In der öffentlich-privaten Partnerschaft von Bund, Ländern und den freien Trägern der Deutschen Auslandsschulen ist die öffentliche Förderung insbesondere über Lehrkräfte Voraussetzung dafür, dass die freien gemeinnützigen Träger ihren Eigenbeitrag von rund 400 Mio. EUR allein in 2011, im Durchschnitt 71% der Schulhaushalte, sowie Ihre ehrenamtliche Mitarbeit in diesen Pfeiler der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik einbringen können. Katalysator für den Eigenbeitrag der freien Träger und die herausragende wirtschaftliche Autonomie der Deutschen Auslandsschulen ist die personelle und finanzielle Förderung des Bundes. Ohne einen Stamm an vermittelten verbeamteten Auslandsdienstlehrkräften und zusätzliche frei in Deutschland angeworbene Ortslehrkräfte, kann keine Deutsche Auslandsschule überhaupt deutsche Abschlüsse anbieten und die Anerkennung der KMK erlangen. Im Schulfonds des Auswärtigen Amtes ist die personelle Förderung ein Teil des Titels "Aufwendungen für Auslandsdienstlehrkräfte (ADLK) und Bundesprogrammlehrkräfte (BPLK)" (Titel 687 21) und die finanzielle Förderung ein Teil des Titels "Zuwendungen für Deutsche Auslandsschulen" (Titel 687 22) und dort jeweils enthalten. Die Förderung konzentriert sich damit auf die Anforderungen, die der Staat selbst an die freien Träger für die Erfüllung seines Bildungsanspruches stellt.

Weitere Informationen zur Initiative Auslandsschulgesetz und die detaillierte Stellungnahme des WDA zum Entwurf eines Auslandsschulgesetzes finden Sie im WDA-Themenschwerpunkt "Auslandsschulgesetz" unter www.auslandsschulnetz.de/wws/1312102.php?sid=73501182990907732937145314531730

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