(openPR) Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Die geplante Neuregelung soll die gemeinsame Sorge immer dann ermöglichen, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:
Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Möglichkeit, zunächst zum Jugendamt zu gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen.
Der Vater kann aber auch jederzeit das Familiengericht anrufen, entweder direkt oder wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert.
Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.
Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und im schriftlichen Verfahren -ohne persönliche Anhörung der Eltern -, wenn die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, aber keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt, und wenn derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Fällen gar nicht um das Kindeswohl geht, wenn Mütter die gemeinsame Sorge ablehnen. So wünschen sich Mütter beispielsweise, bei Konflikten weiterhin alleine entscheiden zu können, andere sind nicht ausreichend über die gemeinsame Sorge informiert oder wollen Bürokratie vermeiden.
Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
Rechtsanwalt Andreas Gebauer
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Die Kanzleien in Bottrop-Fuhlenbrock und Kamen-Methler werden von den beiden Geschäftsführern den Rechtsanwälten Andreas Gebauer und Nils Schmidt geführt. Die Kanzlei in Bottrop (Bottrop-Fuhlenbrock) existiert bereits seit 1989 und wurde ursprünglich von dem 2005 verstorbenen Rechtsanwalt Ulrich E. Heinz gegründet. Im Jahre 2004 änderten Rechtsanwalt Andreas Gebauer und Nils Schmidt die Struktur der Kanzlei grundlegend. Seit Juli 2008 bieten die Rechtsanwälte Andreas Gebauer und Nils Schmidt durch Rechtsanwaltskanzleien an den Standorten in Kamen (Kamen-Methler) und Bottrop (Bottrop-Fuhlenbrock) eine überörtliche Interessenwahrnehmung für ihre Mandantschaft an. Die bereits seit 1999 von Rechtsanwalt Andreas Gebauer gegründete und in Kamen im Stadtteil Methler fest etablierte Kanzlei ergänzt das Angebot. Selbstverständlich nehmen die Rechtsanwälte auch Mandate außerhalb des Ruhrgebietes und entsprechende Termine bundesweit wahr. Rechtsanwalt Gebauer ist Fachanwalt für Familienrecht und berät und vertritt Sie im Schwerpunkt im Familienrecht. Dabei umfasst das Familienrecht das gesamte Spektrum familienrechtlicher Probleme aus Anlass der Trennung, wie Unterhalt, Hausrat, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt, Verwandtenunterhalt u.a. und selbstverständlich die Scheidung. Die arbeitsrechtlichen Mandate, werden von Rechtsanwalt Nils Schmidt wahrgenommen, der sich seit einigen Jahren auch Fachanwalt für Arbeitsrecht nennen darf. In arbeitsrechtlicher Hinsicht vertritt Rechtsanwalt Schmidt Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Angelegenheiten des Arbeitsrechts, wie z.B. bei Kündigungen, Abfindungen, Lohnforderungen, aber auch bei der Anmeldung von Insolvenzansprüchen, der Überprüfung und Erstellung von Arbeitsverträgen, u.v.a.
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