(openPR) Das der Unmut von Bürgern und Kommunalpolitik über die scheinbare Tatenlosigkeit des Zolls gegen das Treiben an der Venloer Straße und anderen Orten in Köln wächst, ist verständlich. Täglich versammeln sich dort vorwiegend aus Osteuropa angereiste Arbeitssuchende und stellen sich dort einheimischen Auftraggebern für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigungsverhältnisse zur Verfügung. “Ein freizügiges Europa für Arbeitnehmende kann nicht heißen, dass kriminelle Unternehmer Arbeitsschutzrechte missachten und die Not und das Elend der Menschen ausnutzten“ sagt der Kölner DGB-Vorsitzende Andreas Kossiski. „Hier sind Politik und die Gerichte gefragt, aber auch die Befugnisse der Kontrollbehörden müssen gestärkt werden“. Doch der zuständigen Zollbehörde sind die Hände gebunden.
Im Gegensatz zu den für die Schmuggelbekämpfung zuständigen Zollfahndungsämtern oder der Polizei, stehen den Kontroll- und Ermittlungskräften der Hauptzollämter wichtige präventive Maßnahmen wie Platzverweise, Identitätsfeststellung und Observationen zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung. „Will man wirklich die Menschen vor ausbeuterischen illegalen Beschäftigungsverhältnissen schützen und den Anwohnern der Szenegebiete Ruhe gönnen, müssen endlich auch die gesetzlichen Möglichkeiten geschaffen werden“, kritisiert der Vorsitzende der Bezirksgruppe Zoll in der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Frank Buckenhofer die bestehende Situation und fordert, dass die Kontroll- und Ermittlungseinheiten der Hauptzollämter den Zollfahndungsämtern zugeordnet werden. Buckenhofer weiter: „Das einst mit heißer Nadel gestrickte Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und der mit dessen Vollzug betraute Zoll bedürfen dringend einer Runderneuerung. Der unvermeidliche Ruf nach mehr Kontrollen und mehr Personal reicht im Kampf gegen Kriminalität nicht aus.“ Neben der Einräumung erforderlicher Befugnisse bedarf es vorrangig der Schaffung aufgabenorientierter Strukturen in den Vollzugsdiensten des Zolls, zu der u.a. eine gemeinsame Leitung aller verfügbaren Einheiten zählt.









