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S&K: Vermittler sollten sich nicht zum Sündenbock machen lassen

Dr. Jochen Strohmeyer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Dr. Jochen Strohmeyer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) „Freie Vermittler von Produkten der in die Schlagzeilen geratenen S&K Gruppe sollten sich jetzt nicht einschüchtern lassen. Sie sollen offenkundig zum Sündenbock gemacht werden, sind aber von der Entwicklung im Grunde genommen genauso überrascht worden wie die Anleger und viele Finanzexperten“, sagt Dr. Jochen Strohmeyer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Düsseldorfer Kanzlei mzs Rechtsanwälte.



Zwar sieht die Rechtsprechung vor, dass auch freie Finanzvermittler eine so genannte Plausibilitätsprüfung der Kapitalanlage durchführen müssen, bevor sie sie vermitteln. „Aber vor Gericht kommt dies nur in seltenen Fällen zu tragen“, erklärt der Jurist. Und im Fall S&K seien ohnehin die besonderen Umstände zu bewerten. „Die S&K Produkte wurden auch von der Fachpresse lange Zeit nicht kritisiert, sondern häufig sogar als positiv bewertet. Der aufwendige Lebensstil der S&K-Gründer oder die verhältnismäßig hohen Provisionen für die Vermittlung reichen für sich genommen nicht aus, um die Seriosität der Produkte generell anzuzweifeln. Es handelt sich diesbezüglich sicher nicht um ausreichende Indizien, um hinter S&K-Produkten ein ausgeklügeltes Schneeballsystem vermuten zu können“, sagt Dr. Jochen Strohmeyer.

Auch wenn die Provisionen, die für die Vermittlung der S&K-Produkte geflossen sind, tatsächlich relativ hoch waren, hätten sie doch wohl in aller Regel nicht die kritische 15-Prozent-Marke überschritten. „Das geht aus den Gesprächen hervor, die ich mit verschiedenen Vermittlern der S&K-Produkte geführt habe“, so der Jurist. „Insofern bestand in diesen Fällen schon gar keine Aufklärungspflicht des freien Vermittlers gegenüber dem Anleger über die Höhe der gezahlten Provisionen.“

Kritischer sei es, wenn die S&K-Produkte ab dem Sommer 2012 vermittelt wurden. Denn von diesem Zeitpunkt an verdichtete sich die negative Berichterstattung über S&K. „Inwiefern dies einem freien Anlagevermittler zur Last gelegt werden kann, ist nach derzeitiger Lage allerdings noch völlig unklar. Und generell gilt immer noch, dass der Kunde dem Vermittler die Pflichtverletzung beweisen muss“, betont Dr. Strohmeyer.

Vermittler von S&K-Produkten, die befürchten auf Schadensersatz verklagt zu werden, sollten sich in jedem Fall an eine versierte Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Selbstverständlich sollte – soweit vorhanden – frühzeitig auch der Kontakt zur Vermögensschadenshaftpflicht gesucht werden, um Rechtsnachteile im Verhältnis zum Versicherer zu vermeiden.

Mehr Informationen: http://blog.mzs-recht.de/

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