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PRISMALIFE VERLIERT WEITERE GERICHTSVERFAHREN

17.04.201313:44 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die Anwaltskanzlei Arnold hat binnen weniger Wochen vier weitere Urteile zu Gunsten von PrismaLife-Anlegern erstritten:

So entschied das Amtsgericht Halle am 29.01.2013, dass die Kostenausgleichsvereinbarung als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 S. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nichtig ist.



Nur einen Tag später kam das Amtsgericht Eilenburg mit Urteil vom 30.01.2013 zu der Auffassung, dass die von der PrismaLife AG gewählte Aufspaltung in Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung den Gesetzeszweck versicherungsvertraglicher Vorschriften unterlaufe.

In einem dritten Verfahren entschied das Amtsgericht Halle am 28.02.2013, dass die Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag der PrismaLife AG nicht deutlich gestaltet und der Vertrag damit frei widerruflich war. Aufgrund des erklärten Widerrufs konnte die PrismaLife AG daher keine Zahlungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung fordern.

Die Anwaltskanzlei Arnold hat binnen weniger Wochen vier weitere Urteile zu Gunsten von PrismaLife-Anlegern erstritten:

So entschied das Amtsgericht Halle am 29.01.2013, dass die Kostenausgleichsvereinbarung als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 S. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nichtig ist.

Nur einen Tag später kam das Amtsgericht Eilenburg mit Urteil vom 30.01.2013 zu der Auffassung, dass die von der PrismaLife AG gewählte Aufspaltung in Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung den Gesetzeszweck versicherungsvertraglicher Vorschriften unterlaufe.
In einem dritten Verfahren entschied das Amtsgericht Halle am 28.02.2013, dass die Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag der PrismaLife AG nicht deutlich gestaltet und der Vertrag damit frei widerruflich war. Aufgrund des erklärten Widerrufs konnte die PrismaLife AG daher keine Zahlungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung fordern.
Schließlich holte das Amtsgericht Kamenz in einem weiteren siegreichen Verfahren der Anwaltskanzlei Arnold mit Urteil vom 01.03.2013 zum Rundumschlag aus und schloss sich unserer Rechtsauffassung vollumfänglich an: Die Kostenausgleichsvereinbarung sei nichtig und unwirksam, zudem habe der Kunde seine Anträge auch nach mehr als anderthalb Jahren noch widerrufen können.
Den oben genannten Entscheidungen lagen jeweils die Vertragsbedingungen AFA-vermittelter Verträge vom Februar 2010 zugrunde. Auch wenn die Verfahren noch nicht rechtskräftig sind, zeigt sich hier aus unserer Sicht ein anlegerfreundlicher Trend.
Zu älteren und anderslautenden Bedingungen hatte die Anwaltskanzlei Arnold bereits in den Jahren 2011 und 2012 positive Entscheidungen erstritten, so etwa die Urteile des Landgerichts Dresden und des Amtsgerichts Weißwasser. Inzwischen ist auch das durch die Anwaltskanzlei Arnold erstrittene Urteil des Amtsgerichts Rathenow vom 07.02.2012 rechtskräftig geworden, mit welchem eine Klage der PrismaLife AG auf Zahlung noch offener Beträge aus der Kostenausgleichsvereinbarung abgewiesen wurde. Hier hatte die PrismaLife AG die bereits eingelegte Berufung nach deutlichen Hinweisen des Landgerichts Potsdam zurückgenommen.

Da den verschiedenen Urteilen teilweise unterschiedliche Sachverhalte und komplexe Bedingungswerke der PrismaLife AG zu Grunde lagen, sollten betroffene Anleger Ihre Chancen und Möglichkeiten individuell anwaltlich prüfen lassen.

Die Anwaltskanzlei Arnold betreut mehr als 100 Verfahren gegen die PrismaLife AG.

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