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Versicherung: Vorsicht bei der Kalkulation

15.04.201315:50 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Versicherung: Vorsicht bei der Kalkulation

(openPR) Im Rahmen der Kalkulation für die Kostenposition „Versicherung“ gibt es eine Besonderheit:

Schließt der Veranstalter bspw. eine Haftpflichtversicherung für seine Veranstaltung ab, bekommt er vom Versicherer eine Rechnung, die eine Steuer von 19% ausweist. Aber Vorsicht: Es handelt sich hier nicht um die Umsatzsteuer, sondern um die Versicherungsteuer.

Das Besondere an der Versicherungsteuer:
Während der Unternehmer die investierte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges „wiederbekommt“, ist das bei der Versicherungsteuer nicht der Fall.

Soll heißen:
Der Unternehmer kann die Kosten bspw. für die Miete der Bühne durchaus netto kalkulieren, da die auf die Miete entfallende Umsatzsteuer für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ein Durchlaufposten ist: Er muss zwar den Bruttobetrag zahlen, sein Vermögen wird aber letztlich nur durch den Nettobetrag vermindert: Dieser Nettobetrag ist die Betriebsausgabe.

Dieser Vorsteuerabzug funktioniert bei der Versicherungsteuer nicht: Hier muss man in der Kalkulation also die Kosten der Versicherung und die Versicherungsteuer als Gesamtausgaben einstellen, und nicht nur den „Nettobetrag“ der Versicherungskosten.

Hinweis: Die Veranstalterhaftpflichtversicherung ist umsatzsteuerbefreit (§ 4 Nr. 10 UStG).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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