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Swaps- Ansprüche rechtzeitig prüfen. CMS Memory Swap, Spread-Ladder Swap, Currency Swap etc.

(openPR) Nach dem Urteil des Bundegerichtshofs vom 22.03.2011 zu den Aufklärungspflichten bei Swap-Verträgen und zahlreichen Urteilen von Landgerichten und Oberlandesgerichten, welche den für die Banken sehr strengen Vorgaben folgen, bestehen nach unserer Erfahrung gute Erfolgschancen für Klagen von betroffenen Kommunen, Unternehmern und Verbrauchern.


Für die Betroffenen, welche Schaden durch derartige Finanzprodukte erlitten haben, oder denen aufgrund exorbitant hoher negativer Marktwerte jedenfalls in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Schaden droht, gilt es daher, bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche keine Zeit zu verlieren.
Grundsätzlich gilt für die Ansprüche die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 37a WpHG, soweit die Abschlüsse vor dem 05.08.2009 getätigt wurden. Diese seit dem Abschluss laufende Frist wäre heute bereits verstrichen. Die Vorschrift ist jedoch nicht bei der vorsätzlichen Verletzung von Aufklärungspflichtverletzungen anwendbar. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu entnehmen, dass gerade bei der fehlenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert der Swap-Verträge von einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung auszugehen ist. Dem folgen, soweit aus unserer forensischen Erfahrung ersichtlich, auch die Instanzgerichte. Daher kommt es in entsprechenden Fällen für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist auf die entsprechende Kenntnis der Betroffenen von der Aufklärungspflichtverletzung und dem Schaden an. Die dann einschlägige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB beginnt erst mit dem Schluss desjenigen Jahres zu laufen, in dem die Betroffenen von der Aufklärungspflichtverletzung und dem Schaden Kenntnis erlangt haben.
In zahlreichen uns bekannten Fällen haben die Banken erst ab 2010 ausführlicher über die tatsächlichen Risiken von Swap-Verträgen informiert. Teils wurde sogar erst 2011 über die anfallenden, oft das Grundgeschäft um ein Vielfaches übersteigenden Marktwerte aufgeklärt.
In Fällen, in welchen die Kenntnis von entsprechenden Aufklärungspflichtverletzungen 2010 erlangt wurde, sollten 2013 dringend verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden, was am sichersten durch Klageerhebung, ggf. aber auch durch Verhandlungen erfolgen kann. Lag die Kenntnis bereits 2009 oder früher vor, sollte genau geprüft werden, ob evtl. durch Verhandlungen der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt wurde. Auch dann kann unter Umständen noch ein erfolgreiches Klageverfahren geführt werden. Betroffene sollten sich durch auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierte Anwälte beraten lassen, die bereits Erfahrung mit entsprechenden Finanzprodukten haben.
Die Kanzlei Dr. Storch berät bereits seit mehreren Jahren Mandanten insbesondere aus dem kommunalen Bereich zu Swap-Verträgen und ist hier auch erfolgreich vor Gericht tätig. Dabei hat sich herausgestellt, dass insbesondere das LG und das OLG Stuttgart Swap-Verträge besonders kritisch sehen.

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