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DKB Widerrufsbelehrung falsch. OLG Brandenburg bestätigt Rechtsprechung

(openPR) In einem von den Rechtsanwälten DR. STORCH & Kollegen aktuell geführten Verfahren hat das höchste Brandenburger Zivilgericht, seine bereits im Urteil vom 19.03.2014 -4 U 64/12 – (vgl. unsere Meldung vom 07.04.2014 auf unserer Homepage) geäußerte Rechtsauffassung, wonach die im Jahre 2006 von der Deutschen Kreditbank AG (DKB) verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, nachdrücklich bestätigt.


Der Bankensenat des OLG fasst seine Einschätzung zu der unzulässigen Formulierung („Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) in seinem Beschluss wie folgt zusammen:
„Der Senat hält daran fest, dass das Widerrufsrecht nicht gemäß § 355 Abs.3 BGB (i.d. ab dem 1. August 2002 geltenden Fassung) erloschen ist, denn die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs.1 Satz 2 hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II 4.a) in dem Verfahren 4 U 64/12 (X./. DKB) ergangenen Urteil vom 19. März 2014“.
Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung wird der Kanzlei DR. STORCH & Kollegen, die eine Vielzahl betroffener DKB Kunden vertritt, von ihren Mandanten immer wieder zur Kenntnis gegeben, dass ihre berechtigen Ansprüche von der DKB mit textbausteinartigen Schreiben zurückgewiesen werden. So beruft sich die DKB gegenüber ihren Kunden neben einer ganzen Liste von nicht einschlägigen Instanzenurteilen auf eine vermeintliche Verwirkung der Ansprüche. In den Antworten der DKB heißt es etwa:
„Ihre Mandantschaft ist stets ihren vertraglichen Verpflichtungen durch Zahlung der vereinbarten Darlehensrate nachgekommen und hat auch bei uns damit den Eindruck erweckt, dass durch sie das Vertragsverhältnis als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen wird.
Ausdrücklich berufen wir uns auf den Einwand der Verwirkung“ (Hervorhebung durch Autor).
Gerade zu diesem, immer wieder gehörten Einwand finden die Richter des Brandenburgischen Bankensenats deutliche Worte:
„Das Widerrufsrecht dürfte auch nicht verwirkt sein.
(…)
Worauf sich in den Jahren bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 – , mit der erstmals höchstrichterlich eine Widerrufsbelehrung des Inhalts, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, als nicht ordnungsgemäß angesehen wurde, ein (schützenswertes) Vertrauen der Beklagten (DKB, Anm. d. A.) darauf hätte stützen können, die Klägerin und der Widerbeklagte (unsere Mandanten, Anm. d. A.) werden ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, ist nicht ersichtlich, beruhte deren Untätigbleiben doch offensichtlich darauf, dass sie von der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung und damit vom Fortbestehen des Widerrufsrechts über die in der Belehrung genannten Zweiwochenfrist hinaus keine Kenntnis hatte“.
(…)
„Die Beklagte (DKB, Anm.d.A.) würde durch diese Sichtweise nicht unzumutbar belastet; sie hätte es in den vergangenen Jahren in der Hand gehabt, klare Verhältnisse zu schaffen, in dem sie den Eheleuten X eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zukommen lässt“.
Und das OLG weiter:
„Der Auffassung „schlichte Vertragsreue“ stelle einen die Ausübung des Widerrufsrechts auschließenden Gesichtspunkt dar, dürfte entgegenzuhalten sein, dass es bei der Ausübung des Widerrufsrecht grundsätzlich keine Rolle spielt, ob den Widerrufenden schlichte Vertragsreue oder andere subjektive Motive antreiben, und kein sachlicher Grund ersichtlich ist, in Fällen einer vom Unternehmer verursachten zeitlich unbeschränkten Widerrufsmöglichkeit hiervon eine Ausnahme zu machen“.
Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die DKB in den uns bekannten Fällen auf die Rechtsmäßigkeit ihrer Widerrufsbelehrung besteht und außergerichtliche Lösungen ablehnt, empfehlen wir betroffenen DKB Kunden, gerichtliche Schritte gegen die DKB zu ergreifen. Nach den uns vorliegenden Verträgen der DKB weisen Darlehen aus den Jahren 2005, 2006, 2007 – zu großen Teil aber auch die aus 2008 – den oben beschriebenen Fehler auf. Nach unserer Einschätzung dürfte zudem in allen von Niederlassungen der DKB in Brandenburg (Potsdam, Frankfurt/Oder) ausgefertigten Darlehen zweitinstanzlich der Bankensenat des OLG Brandenburg zuständig sein.
DR. STORCH & Kollegen aus Berlin sind im Finanztest Juli 2014 von der Stiftung Warentest als in der Bearbeitung von Widerrufsfällen besonders erfahrene Fachanwälte empfohlen worden. Die von uns gegen die DKB erwirkten Entscheidungen werden in dem Artikel ausdrücklich benannt. Wir sind deutschlandweit tätig und verfügen über die notwenigen Spezialkenntnisse, damit Sie Ihre Ansprüche auch gegenüber Bank erfolgreich durchsetzen können.

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