(openPR) Kündigt der Versicherungsnehmer vorzeitig eine Lebensversicherung, rechnen die Versicherer zu Ihren Gunsten ab und ziehen Provisionen und Stornokosten vom Auszahlungsbetrag ab. Vielfach kommt es bei frühzeitiger Kündigung der Verträge dazu, dass nur ein Bruchteil oder Garnichts ausgezahlt werden kann. Dies obwohl teilweise bereits über Jahre Versicherungsraten durch den Versicherungsnehmer gezahlt worden sind.
Seit über 10 Jahren sind die Verträge zur Lebensversicherung mit ihren unterschiedlichen Versicherungsbedingungen Streitfälle bei Gericht. Bereits durch Urteil vom 12.10.2005, Az.: IV ZR 162/03, hat der BGH deutlich gemacht, dass die seinerzeit gängige Praxis der Versicherungsunternehmen rechtswidrig war.
Der BGH hat der jetzigen Praxis erneut in drei Entscheidungen eine deutliche Absage erteilt (Urteil vom 25.07.2012 – IV ZR 201/10 sowie Urt. v. 14.11.2012 – IV ZR 198/10).
Folglich sind die Versicherer in vielen Fällen zu Nachzahlungen verpflichtet. Aber schnelles Handeln ist geboten: Denn nach der Rechtsprechung des BGH verjähren die Ansprüche der Versicherungsnehmer auf ordnungsgemäße Abrechnung seit dem Tage der fehlerhaften Abrechnung. Es gilt insoweit die allgemeine Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.
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Der Gesetzgeber plant im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2014/17/EU) des Europaparlaments und des Rates vom 04.02.20214 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 2008/48/EG und 2013/36/EU und der VO (EU) Nr. 1093/2010, dass bei bereits existierenden Immobiliendarlehen kein unendlicher Widerruf mehr möglich sein soll.
Nach dem Vorschlag des Bundesrates vom 15.09.2015 (Bundesratsdrucksache 359/1/15, „Empfehlungen der Ausschüsse“) sollen laufende Verträge nur noch …
Die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei SH Rechtsanwälte war in einer Klage gegen die Sparkasse Essen auf Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses aufgrund eines wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung nicht verfristeten Widerrufs des Darlehensvertrages erfolgreich. Die Widerrufsbelehrung stammte aus dem Jahr 2009 und enthielt u.a. – überflüssige und verwirrende - Fußnoten „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ und „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …“. Das Urteil des Landgerichts Essen vom 03.12.2015 – 6 O 331/…
Die Bundesregierung hat kürzlich eine Reform beschlossen, die umfangreiche Änderungen im Bereich von Lebensversicherungen bringen soll. Das Besondere ist, dass die Reform nicht nur Änderungen für Verträge bringen soll, die nach In-Kraft-Treten der Reform abgeschlossen werden. Die geplanten Gesetzesänderungen sehen auch Auswirkungen für bestehende Verträge …
Für die Kündigung von Lebensversicherungen gilt: Der Verkauf ist besser als die Kündigung. Dies resultiert vor allem aus den Aufpreisen, aber auch aus einem weiterhin gewährleisteten Todesfallschutz, der bei einem Verkauf anders als bei der Kündigung einer Kapitallebensversicherung erhalten bleibt. Jedoch gilt: Lebensversicherungen sind keine Währung …
Wer aus seiner Lebensversicherung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html)oder Rentenversicherung aussteigen möchte, kann prüfen lassen, ob ein Widerruf möglich ist. Das ist in der Regel finanziell interessanter als die Kündigung.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, …
… Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Juni 2016 endete das ewige Widerrufsrechts für Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden. Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen sind vom Ende dieses Widerrufsrechts nicht betroffen. Sie können immer noch widerrufen werden. Der Widerspruch kann erklärt werden, wenn die …
Ab sofort kann für Lebensversicherungen der Schweiz einfach und schnell das Risiko im Vergleich Rechner eruirt werden. Auf Wunsch kann zusätzlich zu den Lebensversicherungen eine Risikoversicherung abgeschlossen werden. Sollte das Risiko nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, können Sie die Lebensversicherung einfach zum Verkauf oder Rückkauf anbieten, …
… Investitionsprodukte nicht gerecht, so die Erfahrung von Michael Turgut. Besondere Chancen bietet Michael Turgut zufolge vor allem der Weiterverkauf von Lebensversicherungen, Bausparverträgen oder Aktiendepots – und eine Umschichtung des Geldes in rentierlichere Anlageprodukte.
Fallende Aktienkurse, geringe Renditeperspektiven oder sich verändernde Lebenslagen …
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In einem solchen Fall sei auch eine Abmahnung nicht …
… Niedrigzinsphase hat Lebens- oder Rentenversicherungen für viele Verbraucher uninteressant gemacht. Der Widerrufsjoker kann den Ausstieg aus der unrentablen Police ermöglichen.Lebensversicherungen galten lange Zeit als wichtiger Baustein der Altersvorsorge. Doch die andauernde Niedrigzinsphase hat ihre Spuren hinterlassen. Bei einigen Versicherungsunternehmen …
… fristlos.
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… ist vielen unbekannt
Griesheim, 9. August 2005 - Einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach (IfD) nach wissen nur 7 % der Verbraucher, dass sie Lebensversicherungen an Dritte verkaufen können.
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