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Staatsanwalt ermittelt bei der Hess AG

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(openPR) Wegen des Verdachtes auf Bilanzmanipulation ermittelt die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen den Leuchtenhersteller Hess AG. Welche rechtlichen Konsequenzen dieses für Anleger haben kann, erläutern MAACK Rechtsanwälte.

Am 21. Januar 2013 teilte die Hess AG mit, dass interne Recherchen ergeben hätten, dass es wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum mit Kenntnis des Vorstandes zu Verstößen gegen Bilanzierungsregelungen gekommen sei. Das Unternehmen teilte weiter mit, dass der Verdacht bestehe, dass die Hess AG zumindest seit 2011 fingierte Umsätze ausgewiesen habe. Es seien in den Finanzberichten der Gesellschaft für die Jahre 2011 und 2012 nicht bestehende Umsatzerlöse deklariert worden, welche die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage zu positiv dargestellt hätten.



Die Hess AG hat insgesamt 5,22 Millionen Aktien ausgegeben. Davon befinden sich ca. 35 % in Streubesitz. Der Kurs der Aktie lag in der Anfangsphase bei über 15,00 €, verringerte sich im Januar 2013 auf ca. 6,00 € und liegt gegenwärtig bei ca. 7,15 €. Durch die Situation hat der Aktienkurs daher um rund 50 % nachgegeben. Anleger, welche in der Anfangsphase Aktien erworben haben, müssen daher gegenwärtig ganz erhebliche Verluste hinnehmen. Anleger werden sich daher fragen, wie die jetzigen Mitteilungen der Hess AG und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sich auf das Unternehmen und den Aktienkurs auswirken werden.

Durch den Aufsichtsrat sind mittlerweile die Bestellungen von zwei Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund widerrufen worden. Auch die Anstellungsverträge seien mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund gekündigt worden. Ein neues Mitglied des Vorstandes wurde bestellt. Die Gesellschaft selbst hat mittlerweile den Auftrag erteilt, die Vorgänge juristisch aufzuarbeiten und hat Wirtschaftsprüfer mit der Untersuchung mandatiert.

Für die betroffenen Anleger stellt sich daher die Frage, wie aufgrund der erhobenen Vorwürfe die rechtliche Situation des Anlegers zu beurteilen ist.

Nach Pressemitteilungen geht die Staatsanwaltschaft der Frage nach, ob sich die Verantwortlichen wegen Anlagebetruges werden verantworten müssen. Sind hier bewusst unrichtige Zustände über die Firmensituation verbreitet worden und sind diese unrichtigerweise in Prospektmaterial verbreitet worden, so ergeben sich hier möglicherweise Regressansprüche der betroffenen Anleger nicht nur gegen den täuschenden Verantwortlichen, sondern auch gegenüber der Gesellschaft selbst.

Sofern Anleger auf die Richtigkeit der Prospekte vertraut haben und die dort getroffenen Angaben unzutreffend sind, kann grundsätzlich an Prospekthaftungsansprüche gedacht werden. Nach Presseinformationen ist das Unternehmen so vorgegangen, dass vornehmlich Anleger aus dem Bereich Schwarzwald und Sachsen bei der Verteilung bevorzugt worden seien.

Haftungsansprüche können sich bei einem bewussten Ändern der Bilanzsituation sowohl gegenüber dem Unternehmen, als auch gegenüber den täuschenden Verantwortlichen der Gesellschaft ergeben.

Weitergehend ist auch die Möglichkeit zu verfolgen, dass die Banken, welche die Hess AG bei dem Börsengang begleitet haben, den Anlegern haftbar sein können.

Letztendlich ist daran zu denken, dass die Aktien über Sparkassen im wesentlichen vertrieben sein sollen und diese im Rahmen einer Anlageempfehlung gesonderte Prüfungspflichten haben. Hier wäre darauf abzustellen, ob diese Institute ihren Prüfungspflichten nachgekommen sind und ob eine entsprechende umfassende Beratung erfolgt ist. Sollte dieses nicht der Fall sein, ergeben sich eventuell Ansprüche aus nicht ausreichender Anlageberatung.

Für viele Anleger wird sich daher die Frage stellen, ob sie in dieser Situation ihre Anlage im Vertrauen auf Besserung behalten sollen oder ob eine Veräußerung mit der Möglichkeit, den Verlust geltend zu machen, vorzuziehen ist.

Wie häufig stellt sich in dieser Situation auch hier wieder die Problematik, dass ein zu langes Abwarten dazu führen kann, dass dem Anleger durch die fortschreitende Entwicklung seine eigene Entscheidung abgenommen wird, falls sich die Unternehmenssituation negativ entwickeln sollte.

Anlegern bleibt daher der nur sich immer wiederholende Rat, sich rechtzeitig durch Kanzleien, die sich auf das Spezialgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert haben, beraten zu lassen, um Ansprüche rechtzeitig durchzusetzen.

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