(openPR) Stuttgart, 13. Dezember 2012 - Ein wohl nicht enden wollender Streitpunkt im deutschen Steuerrecht betrifft die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Immer wieder gibt es zu diesem Thema Änderungen, Klarstellungen, Gerichtsprozesse und Urteile. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen voll als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Der Mittelpunktbegriff ist dabei in erster Linie qualitativ zu verstehen und in die Beurteilung des qualitativen Mittelpunkts werden sämtliche Einkunftsarten einbezogen.
Aktuell ist beim Bundesfinanzhof der Fall eines Pensionärs anhängig, der neben seinen Einkünften aus der Pension auch noch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus der Erstellung von Gutachten erzielte. Die für die Gutachten notwendigen Studien, Überprüfungen und Auswertungen der Akten nahm er im häuslichen Arbeitszimmer vor, für das er den vollen Betriebsausgabenabzug begehrte. Das Finanzamt bezog die Einkünfte aus der Pension in die Beurteilung des Mittelpunkts der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ein und versagte den Betriebsausgabenabzug. Das Finanzgericht Niedersachsen vertrat jedoch die Auffassung des Pensionärs und entschied zu dessen Gunsten. Eine Tätigkeit könne nur ein aktives Handeln sein. Für die Erzielung der Einnahmen aus einer Pension sei jedoch kein Tun erforderlich, weshalb hier nicht von einer Tätigkeit ausgegangen werden kann. Die Alterseinkünfte aus Renten und Pensionen spielten somit bei der Mittelpunktbetrachtung keine Rolle und müssten außer Acht bleiben.
Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, muss sich der Bundesfinanzhof mit dem Thema befassen.











