(openPR) Muss der Arbeitnehmer abheben?
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Viele Arbeitnehmer nehmen zwischen Weihnachten und Neujahr Urlaub. Doch was ist zu tun, wenn der Chef oder Kollegen den Mitarbeiter sprechen möchte, um eine dringende Frage zu stellen? Muss der urlaubende Mitarbeiter ständig erreichbar sein? Nein, so die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Selbst das Diensthandy darf während der Ferien ausgeschaltet bleiben. Privatnummern müssen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Ebenso ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, seine E-Mails während seines Urlaubs regelmäßig abzurufen.
Steht allerdings im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, dass der Arbeitnehmer Rufbereitschaft zu leisten hat, muss er in der vereinbarten Zeit telefonisch erreichbar sein. In der Regel wird die Zeit der Rufbereitschaft genau festgelegt und auch finanziell abgegolten, da sie die Gestaltung der Freizeit einschränkt.
Die Rufbereitschaft muss so organisiert sein, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten (§ 3 ArbZG) nicht überschritten und dass die Regelungen zur Ruhezeit (§ 5 ArbZG) und Nachtarbeit (§ 6 ArbZG) eingehalten werden.
Ist im Einzelfall unklar, ob Erreichbarkeit zu Recht nach Art und Umfang gefordert wird, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.
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