(openPR) Mit Schreiben vom 26.09.2005 hat das Bundesfinanzministerium zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Rechnung Stellung genommen.
Dem Schreiben zufolge ist es im Regelfall erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt. Die Verpflichtung zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung besteht auch in den Fällen, in denen die Ausführung der Leistung gegen Barzahlung erfolgt. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich.
Das Schreiben geht ferner auf
die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in einem Lieferschein,
die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in den Fällen, in denen der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird,
die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in anderen Fällen,
die Angabe des Zeitpunkts der sonstigen Leistung sowie
auf Fälle einer noch nicht ausgeführten Lieferung oder sonstigen Leistung ein.
Es ist auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.
Autor:
Data-Tax KG
Herr Dipl.-Kfm B.Hupertz
Dürener Str. 341
50935 Köln
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