(openPR) Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach dem Umsatzsteuergesetz gültig ausgestellte Rechnung besitzt. Eine Rechnung ist dann als gültig zu betrachten, wenn die nach dem Gesetz erforderlichen Pflichtangaben enthalten sind. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist das Leistungsdatum zwingend neben einem Rechnungsdatum anzugeben.
Im Rahmen einer elektronischen Steuerprüfung nach GDPdU ist die Angabe des Leistungszeitpunkts für das Recht auf Vorsteuerabzug unabdingbar. Im Streitfall enthielt weder eine vom Finanzamt bemängelte Rechnung aus dem Jahr 2005 noch der vorgelegte Lieferschein Angaben zum Lieferzeitpunkt. Da das Ausstellungsdatum eines Lieferscheins aber nicht zwingend identisch mit dem Leistungsdatum ist, lehnten die BFH-Richter den Vorsteuerabzug endgültig ab (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 -XIR62/07–).
Bernhard Lindgens vom Bundeszentralamt für Steuern weist jedoch in einem aktuellen Vortrag auf Vereinfachungsregelungen nach §31 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung hin:
- Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die gesetzlich geforderten Angaben insgesamt ergeben.
- Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Beide Vereinfachungsregeln gelten weiter.
Die gängige Praxis, auf der Rechnung einen Hinweis wie „Leistungsdatum entspricht Lieferdatum“ zu platzieren, kann ausreichend sein. Hierfür muss bei Lieferungen und sonstigen Leistungen der Leistungszeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmen.
Der Nachweis, dass diese Vorgaben eingehalten werden, ist während der gesamten Aufbewahrungsdauer zu führen. Dies kann am einfachsten mit einem auswertbaren Datenarchiv geschehen. Eine solche Datenarchivierung bietet der norddeutsche Softwarehersteller hsp mit dem Produkt Opti.List® an.
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