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Privileg für Vereinsmitglieder kommt

04.12.2012 • 11:33 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
Bild: Privileg für Vereinsmitglieder kommt

(openPR) Bekanntlich tragen Vorsitzende und Vorstandsmitglieder für den Verein nicht nur eine hohe Verantwortung, sondern sie haben auch ein Amt inne, das ein hohes Haftungspotential mit sich bringt. Dieses Thema hat u.a. den Gesetzgeber lang beschäftigt, nunmehr sind Neuerungen im Anmarsch.



Kaum ein Vorsitzender ist sich bewusst, wie schnell auch er in den Fokus von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kommen kann (siehe aber unseren Beitrag hier).

Der Gesetzgeber hatte nach langen Hin und Her schließlich ein Haftungsprivileg in das BGB eingebaut: Das Vorstandsmitglied solle nur noch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften, wenn es ehrenamtlich oder nicht mehr als 500 Euro Aufwandsentschädigung pro Jahr bekomme (§ 31 a BGB).

Diese Regelung schützte aber nur den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, also grundsätzlich nicht den „Erweiterten Vorstand“ oder die „Beisitzer“, und schon gar nicht das ehrenamtlich aktive Mitglied.

Nach noch längerem Hin und Her hat sich der Gesetzgeber endlich durchgerungen, das Ehrenamt stärker zu schützen.

Der Bundestag hat jüngst in der Drucksache 17/11316 Regelungen zum § 31 a BGB und § 31 b BGB verabschiedet – wie oft etwas versteckt, diesmal im „Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz“.

1.) Änderung für Vorstände
Geändert wird demnach der bisherige § 31 a BGB:
• Die „Verdienstgrenze“ pro Jahr wird von 500 Euro auf 720 Euro angehoben.
• Während bisher nur der „Vorstand“ privilegiert war, sind es nun die “Organmitglieder” und „besondere Vertreter“. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs fällt nun auch der Erweiterte Vorstand oder der Beisitzer darunter, zumindest soweit sich sein Organstellung aus der Satzung ergibt. Was genau „besondere Vertreter“ sind, müssen künftig die Gerichte klären.

2.) Neues für Vereinsmitglieder
Neu wird sein der bereits vor Längerem angekündigte § 31 b BGB, der sich auf alle Vereinsmitglieder erstreckt analog zu § 31 a BGB.
Voraussetzung ist aber, dass das Mitglied eine „satzungsgemäße Aufgabe“ erledigt. Hier wird es also in Zukunft sehr auf den Wortlaut der Satzung ankommen, ob die Tätigkeit des Mitglieds unter das Haftungsprivileg fällt.

Ein Problem für die gängige Praxis mit sich bringen: Wenn das Mitglied (z.B. als Selbständiger) für seine Tätigkeit auch die marktübliche Vergütung abrechnet, fällt es aus dem Haftungsprivileg wieder heraus. Interessant wird dabei werden, wie die Rechtsprechung die Fälle entscheidet, in denen das Mitglied die ihm zugeflossene Vergütung wieder an den Verein spendet.

Das Gesetz wird vermutlich schon irgendwann Anfang 2013 in Kraft treten.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de

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