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Mitarbeiterrechte beim Unternehmensverkauf beachten

(openPR) Die Missachtung von Mitarbeiterrechten kann im Falle eines Unternehmensverkaufes fatale und teure Folgen haben. Unter Umständen scheitert an der Missachtung der Mitarbeiterrechte eine langjährige Vorbereitung der Transaktion.

Nach wie vor sind die Regeln zur Mitarbeiterbeteiligung unter vielen Unternehmern nicht bekannt. Wir versuchen mit diesem Artikel über den Umfang der Informationspflicht zu informieren und eine konkrete Hilfestellung zu geben.



Die zentrale Vorschrift ist § 613a Abs.1 Satz 1 BGB:

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. (...)

Somit kommt es bei einem Betriebsübergang zu einem gesetzlich angeordneten automatischen Wechsel des Arbeitgebers, während das Arbeitsverhältnis im Übrigen so, wie es ist, fortbesteht. Diese Schutzvorschrift zielt darauf ab, den „schwächeren“ Vertragspartner vor einer Benachteiligung (z. B. Arbeitsplatzverlust) zu bewahren.

Entscheidend ist, dass nach § 613 a Abs. 5 BGB der Betriebsveräußerer oder der künftige Erwerber dazu verpflichtet ist, die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang umfassend über die in Betracht gezogene Maßnahme zu informieren.

Die Unterrichtung des Mitarbeiters hat in Textform zu erfolgen und zudem so, dass der Erklärende namentlich genannt wird und der Abschluss der Erklärung durch Unterschrift oder in ähnlicher Form erkennbar gemacht wird. Vereinfacht gesagt: Der Arbeitnehmer soll erkennen, dass es sich um eine rechtsverbindliche Information handelt und wissen an wen er sich wegen möglicher Rückfragen wenden kann.

Ebenfalls möglich wäre die Information der Arbeitnehmer per E-Mail, falls diese mit der Übermittlung von rechtserheblichen Erklärungen auf jenem Weg einverstanden sind.

Nach § 613 a Abs. 5 BGB müssen in dem Schreiben folgende weitere Angaben enthalten sein:

1. der Zeitpunkt oder der geplante Zeitpunkt des Überganges,
2. der Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Unproblematisch dürften die Angabe des Kaufvertragabschlusses und die Angabe sein, wann das Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Erwerber übergeht. Ebenfalls eindeutig zu beantworten und auszuführen ist der Grund des Überganges. (Strategische Neuausrichtung, Nachfolgeregelung wegen Alter des Unternehmenseigentümers etc. )

Schwieriger ist zu beantworten in welchem Umfang in diesem Schreiben Angaben zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen gemacht werden müssen. Deren notwendige Inhalte sind im Folgenden aufgeführt:

Rechtliche Folgen

Der Arbeitgeber hat über den Übergang des Arbeitsverhältnisses, die Betriebsvereinbarung und evtl. bestehende Tarifverträge zu informieren. Außerdem sind die Haftung des Betriebsveräußerers und des Betriebserwerbers sowie die Unwirksamkeit übergangsbedingter Kündigungen zu thematisieren. Dabei muss beachtet werden, dass die Informationen nicht mit juristischen Fehlern behaftet oder wage gefasst sind.

Wirtschaftliche Folgen

Die Zahlungsfähigkeit des neuen Erwerbers und seine unternehmerische Planung bezüglich des erworbenen Betriebs/-teils stehen im Rahmen dieses Punktes im Fokus.

Soziale Folgen

An dieser Stelle ist auf mögliche Einschränkungen in der Rechtsstellung sowie das Weiterbestehen des Betriebsrats beim Neuerwerber einzugehen.

Weiterhin sind geplante Maßnahmen hinsichtlich der betroffenen Arbeitnehmer darzustellen:

Darunter sind alle Faktoren zu verstehen, die die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers beeinflussen könnten. Von Interesse sind alle bereits konkret geplanten Maßnahmen, wie etwa die Einführung neuer Arbeitsmethoden aber auch Fragen hinsichtlich der Weitergeltung oder Änderung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Nicht dargestellt werden muss, in welchem Umfang die Arbeitsverhältnisse weiterer Mitarbeiter betroffen sein könnten. Ob zum Beispiel im Zusammenhang mit der Unternehmensveräußerung Entlassungen geplant sind, Angebote zur Frühverrentung gemacht werden oder für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen ein Abfindungsprogramm beabsichtigt wird.

Den betroffenen Arbeitnehmern wird im Anschluss an die Information per Gesetz die Wahl gelassen ihr Arbeitsverhältnis entweder beim alten oder beim neuen Arbeitgeber fortzusetzen.

Dem Arbeitnehmer wird zudem das Recht eingeräumt, im Anschluss an die Unterrichtung dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu widersprechen.

Der Widerspruch ist an keine Begründung gebunden, d.h. das Widerspruchsrecht kann nach freiem Belieben ausgeübt werden. § 613 a Abs. 6 BGB lautet dazu wie folgt:

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Der § 613a Abs.6 BGB fordert eine vorherige Belehrung. Anderenfalls wäre dem Arbeitnehmer die Entscheidungsgrundlage für das Widerspruchrecht entzogen. Die Frist für den Widerspruch beginnt laut BAG erst mit der Unterrichtung zu laufen (BAG Urt. v. 13.07.2006 - 8 AZR 303/05). Der Arbeitgeber muss zum Nachweis des Fristbeginns darauf bedacht sein, den tatsächlichen Zugang der Unterrichtung bei jedem Arbeitnehmer nachweisen zu können. Dazu sollten die Informationsschreiben nach § 613 BGB immer per Einschreiben mit Rückschein versandt werden.

Da die in § 613 Abs.5 BGB genannten Anforderungen sehr allgemein gehalten sind, kann dies zur Folge haben, dass die vom Arbeitgeber mitgeteilten Informationen zu ungenau bleiben und er damit seine konkret bestehenden Pflichten verletzt. Dies hätte ebenfalls zur Folge, dass die Widerspruchsfrist noch nicht zu laufen beginnt und der Unternehmensverkauf angefochten werden kann.

In Anbetracht der möglichen Konsequenzen empfehlen wir den Inhalt des Informationsschreibens anwaltlich prüfen zu lassen.

Die Waitz & Richter GmbH verfügt über langjährige Erfahrung in der Unternehmensbewertung und –vermittlung.

Autoren

Jörn Heckel, M.A. Dienstleistungsmanagement & Christoph Waitz, Geschäftsführer, Ass. jur. E-Mail

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