(openPR) In kirchlichen Einrichtungen darf zukünftig unter bestimmten Bedingungen gestreikt werden. Dies ergibt sich auf Grund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht in Erfurt vom 20.11.12. Mit der Kappung eines uneingeschränkten Streikverbots wird damit für die einen ein "alter Zopf" abgeschnitten. Andere werden es als Eingriff in das religiöse Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ansehen. Den Kirchen soll aber noch der sog. dritte Weg verbleiben, so dass mit den Gewerkschaften verbindliche Ergebnisse vereinbart werden könnten. Beobachter gehen davon aus, dass mit der Erfurter Entscheidung die Auseinandersetzung noch nicht beendet sein wird. Es wird damit gerechnet, dass sich der Europäische Gerichtshof mit dem Verfahren möglicherweise noch zu befassen haben wird.
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