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usedSoft siegt gegen Adobe

17.05.201118:39 UhrIT, New Media & Software
Bild: usedSoft siegt gegen Adobe
Peter Schneider, Geschäftsführer usedSoft
Peter Schneider, Geschäftsführer usedSoft

(openPR) usedSoft darf in der Schweiz weiter mit Adobe-Software handeln / „Sieg für freien Software-Handel“ / Berufung in Deutschland angekündigt

usedSoft hat im Kampf um den freien Handel mit Gebraucht-Software einen wichtigen Sieg davongetragen. Das Kantonsgericht Zug (Az. ES 2010 822) hat in der vergangenen Woche den Antrag des Software-Herstellers Adobe abgelehnt, usedSoft den Weiterverkauf von Adobe-Software zu untersagen. Das Gericht gab usedSoft in allen wesentlichen Punkten recht. Der zuständige Richter erklärte, es gehe Adobe bei dem gestellten Antrag „einzig um den Verlust von Marktanteilen“. Das Gericht stellte zudem klar: „Aus der zwingenden Natur des Erschöpfungsgrundsatzes folgt, dass der Rechtinhaber (d.h.: Adobe) die Weiterveräußerung des Programmexemplars nach dessen Erstverkauf urheberrechtlich nicht mehr verbieten kann.“

„Dieses richtungweisende Urteil bedeutet einen weiteren Sieg für freien internationalen Software-Handel“, unterstrich usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider nach der Urteilsverkündung. „Das Urteil ist umso bedeutender, als usedSoft sein internationales Geschäft von der Schweiz aus betreibt, und damit unsere weltweiten Kunden ein deutliches Plus an Rechtssicherheit genießen.“

Parallel kündigte Schneider an, gegen die Entscheidung des LG Frankfurt/Main Rechtsmittel einzulegen. Die Ende April ergangene Entscheidung verbietet es der deutschen usedSoft-Niederlassung HHS usedSoft GmbH vorläufig, mit bestimmten bereits einmal verwendeten Adobe-Lizenzen zu handeln. Das Urteil hat unter Urheberrechtsexperten Kopfschütteln ausgelöst, weil es elementare Rechtsgrundsätze außer acht lässt. Ohnehin handelt es sich hier um einen Sonderfall. Ein kirchliches Rechenzentrum hatte Adobe-Software an usedSoft verkauft, und entgegen der bestehenden BGH-Rechtssprechung hatte das LG Frankfurt diese Transaktionen für rechtswidrig erklärt. usedSoft wird nun seinerseits das Rechenzentrum vorsorglich in Regress nehmen. Zudem gilt die Frankfurter Entscheidung nicht für Gebraucht-Software anderer Hersteller, wie etwa Microsoft. Diese darf weiterhin gebraucht gehandelt werden. Allerdings ist eine Lösung des Problems abzusehen, da die anstehende Entscheidung des EuGH auch in Sachen Adobe endlich für Rechtssicherheit sorgen wird.

„Wir werden so lange kämpfen, bis sich auch in Deutschland der freie Handel mit Adobe-Lizenzen durchsetzt“, betonte Peter Schneider. Ohnehin ist die Rechtslage für den Handel mit Gebraucht-Software weitgehend geklärt. So hat im September 2010 Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger bestätigt, dass der Handel mit gebrauchter Software grundsätzlich rechtmäßig ist. Nur wenn Software online in Verkehr gebracht werde, gebe es noch rechtliche Unklarheiten. Gleichlautend entschieden in den letzten Jahren Münchner und Hamburger Gerichte. So urteilte etwa das LG München im April 2008, „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“

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