(openPR) Das Landgericht Berlin hatte in einer Angelegenheit eines Anlegers des von der Morgan Stanley Real Estate Investment GmbH 2005 aufgelegten Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value zu entscheiden. Im Laufe des Verfahrens erhob der Kläger gegen einen Finanzdienstleister den Vorwurf, dass der Fonds Morgan Stanley P2 Value ihm von seinem Anlageberater als eine „sichere“ Geldanlage beschrieben und angeraten wurde. Kurze Zeit darauf folgte die Schließung des Fonds. Selbst danach wurde dem Kläger von seinem Anlageberater der Nachkauf von Fondsanteilen nahegelegt. Zudem beanstandete der Kläger, dass er nicht auf das Totalverlustrisiko hingewiesen wurde. Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation der Klägerseite. Das Landgericht Berlin hat den Finanzdienstleister verurteilt, dem Kläger sein eingesetztes Kapital unter Abzug erlangter Vorteile zurückzuzahlen. Demgegenüber hat der Kläger die Fondsanteile herauszugeben. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist das eine Rückabwicklung.
vgl Sie auch:
http://kanzlei-renner.de/Morgan_Stanley_P2_Value_Urteil_Schadensersatz.html
Mit dem Fonds sind konzeptionell Chancen und Risiken verbunden. Typischerweise liegt eine Chance u.a. in der größeren Diversifikation eines Fonds und damit einem verminderten Ausfallrisiko. Doch kann eine Performance nicht garantiert werden. Demgegenüber bestehen die allgemeine Anlagerisiken von Immobilienanlagen, so z.B. das Altlastenrisiko, das Baumängelrisiko, das Leerstandsrisiko, das Mietausfallrisiko und das spezielle Risiko einer unerwarteten Aussetzung der Rücknahme der Anteilsscheine.
Das Spezialgebiet von Rechtsanwalt Ralf Renner sind Rechtsfragen geschlossener Fonds, in dem er über umfassende jahrelange Erfahrungen verfügt. In diesen Zusammenhängen treten Anleger an einen Rechtsanwalt heran, wenn sie bei der Fondszeichnung nicht zutreffend informiert und beraten worden ist. Denn ein Anlageberater hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung des Kunden wesentlich sind, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Insbesondere stehen Schadensersatzansprüche infrage, wenn auf die Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen worden ist. Gegen vermittelnde Banken können grundsätzlich Schadensersatzansprüche gerichtet werden, wenn durch die vermittelnde Bank nicht offensichtliche Innenprovisionen (sogenannte kick-back-Zahlungen) verschwiegen worden sind. In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung geboten. Pauschale Aussagen verbieten sich.









