(openPR) Stuttgart, 13. November 2012 - Im „Gesetz über die Pflegezeit“ (PflegeZG) wird Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet, sich unter bestimmten Umständen von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Wichtige Voraussetzungen sind, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat und dass die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage einer geeigneten Bescheinigung nachgewiesen wird. Die Höchstdauer der Pflegezeit beträgt längstens sechs Monate und kann nur ein Mal beantragt werden.
Die Beschränkung auf einen Freistellungszeitraum wurde vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. Ein Betriebsmittelkonstrukteur hatte zunächst eine Freistellung von fünf Tagen beantragt und auch gewährt bekommen. Als er danach eine weitere Freistellung beantragte, wurde ihm diese durch seinen Arbeitgeber verweigert. Als Begründung trug der Arbeitgeber vor, dass durch die einmalige Beantragung und Gewährung der Freistellung der gesetzliche Anspruch des Arbeitnehmers erloschen sei, auch wenn die sechs Monate nicht voll ausgeschöpft worden waren.
Diese Auffassung des Arbeitgebers wurde vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. Nach dessen Auffassung handelt es sich bei dem Antrag um ein einmaliges Gestaltungsrecht, das auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer nur wenige Freistellungtage in Anspruch nimmt.









